BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Dawes-Anleihe (Dawes loan)
Nach dem amerikanischen Finanzpolitiker Charles G. Da- wes (1865-1951) benannte Schuldtitel, die das Deutsche Reich 1924 mit einem Kupon von ursprĂŒnglich 7 Prozent im Umfang von 960 Mio Goldmark oder 230 Mio USD emittierte, um den Reparations-Verpflichtungen aus dem Versailler Vertrag (1919) nach dem Ersten Weltkrieg (1914-1918) nachzukommen. Zur Besicherung der Anleihe hatte Deutschland die Reichseisenbahn, die Zölle und einige Verbrauchssteuern zu verpfĂ€nden. Der 1933 ins Amt gekommene Reichsregierung unter dem Kanzler Adolf Hitler verfĂŒgte die Einstellung der Bedienung aller deutschen Auslandsschulden. -Im Jahr 1953 regelte die Bundesrepublik Deutschland im Londoner Schulden-Abkommen die AnsprĂŒche der GlĂ€ubiger. Trotzdem kam es seither immer wieder zu Forderungen vor allem amerikanischer AnwĂ€lte an Deutschland in Zusammenhang mit der Dawes-Anleihe und sogar zu entsprechenden Klagen vor Gerichten. Darin einbezogen wurden auch einige andere alte Anleihen, wie etwa jene der Stadt Dresden aus dem Jahr 1925. Die erlöste Summe der Dresden- Anleihe in Höhe von umgerechnet 18,4 Millionen Reichsmark wurden von der Stadt damals fĂŒr den Ausbau des stĂ€dtischen ElektrizitĂ€tswerks und der Strassenbahn verwendet; die Anleihe sollte 1945 fĂ€llig werden. Der Bundesgerichtshof entscheid 2004 letztinstanzlich, dass die damalige Stadt Dresden mit der heutigen Stadt Dresden juristisch nicht identisch sei. Dieses erregte in den USA teilweise helle Empörung. Siehe Realsicherheit, Staatsschulden, verweigerte, Wohlstands-Index, Young-Anleihe. Dax: Deutscher Aktienindex, enthaltend um die dreissig Blue Chips, die jedoch gesamthaft etwa siebzig Prozent der deutschen Börsenkapitalisierung widerspiegeln. Der Index wurde am 1. Juli 1988 eingefĂŒhrt und hat sich sehr rasch zu dem deutschen Börsen- Barometer schlechthin entwickelt. Damit die Werte möglichst genau die deutsche Wirtschaft widerspiegeln, werden die in den Index einbezogenen Aktien regelmĂ€ssig auf ihre Berechtigung und Gewichtung im Index ĂŒberprĂŒft. Derzeit gilt die sog. 35/35-Regel. Danach kann ein Titel nur dann in den Dax aufgenommen werden, wenn er sowohl hinsichtlich des Börsenumsatzes als auch des Free Float mindestens Platz 35 belegt. Siehe Tubos, Wertpapiere, qualifizierte. Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom September 2005, S. 66, S. 70 ff. (VolatilitĂ€t des Dax), Monatsbericht der EZB vom November 2007, S. 67 ff. (Strukturelle VerĂ€nderungen am Aktienmarkt und Konsolidierung der Börsen; ausfĂŒhrliche Darstellung).

