BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Defizit-Finanzierungsverbot (no-bailing-out clause)
Die EZB darf Regierungen oder regierungsĂ€hnlichen Stellen in der EU keinerlei Darlehn gewĂ€hren, auch nicht auf dem Weg der Ăbernahme von Schuldverschreibungen. Dies ist in Art. 101 EGV sowie in Art. 21 des dem EGV beigefĂŒgten "Protokolls ĂŒber die Satzung des EuropĂ€ischen Systems der Zentralbanken und der EuropĂ€ischen Zentralbank" ausdrĂŒcklich festgelegt. Siehe Bail-out, Zentralbankkredit, öffentlicher.

