Drittfälligkeits-Klausel, Bank

Drittfälligkeits-Klausel (cross-acceleration clause)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber der Bank in Verzug gerät

Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns (Fälligstellung des eingeräumten Kredits) berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber der Bank in Verzug gerät. Siehe Covenant, Bonitätsrisiko, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittverzugs-Klausel, Erstraten- Verzugsklausel, Event of Default, Kreditsperre.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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