BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Eichgeld, FrĂƒÆ’Ă‚ÂŒhere

Eichgeld (gauging fee)

FrĂŒhere Abgabe an den Eichmeister (Eichherr, Eicher, Justierer; calibrator, gauger), der jederlei Masse (Raum, Umfang, Höhe, LĂ€nge, Gewicht, Fassungsvermögen) von obrigkeitswegen der vorgeschriebenen, gesetzlichen Einheit (standard gauge) gleichzumachen und die Einhaltung der festgelegten Werte nachzuprĂŒfen hatte. Heute GebĂŒhr fĂŒr die von einem Eichamt erbrachte Leistung. -In Deutschland besteht Eichpflicht (obligatory calibration) fĂŒr alle masszuteilenden GerĂ€te, auch fĂŒr Taxameter, ZapfsĂ€ulen, Waagen, WasserzĂ€hler, GaszĂ€hler, WĂ€rmezĂ€hler und andere, im Wirtschaftsverkehr sowie in der Medizin zur Messung gebrauchte Vorrichtungen und GegenstĂ€nde. -Die EichĂ€mter sind auch zu BefundprĂŒfungen bei geeichten GerĂ€ten sowie bei der Gewichtskontrolle von Fertigpackungen im Lebensmittelhandel zustĂ€ndig.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen