BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Gutschein (coupon; barter slip)
Ein SchriftstĂŒck oder ein elektronisch zu nutzender Beleg, welcher dem Inhaber den Bezug einer Ware (etwa die neue Schöpfung eines Confiseurs) oder einer Dienstleistung (etwa die PrĂŒfung der Brille bei einem Optiker) zusichert. In der Regel handelt es sich um einen Geschenk-Gutschein (gift cheque, gift voucher). Der Aussteller ist hierbei jedem Dritten gegenĂŒber rechtlich zur Einlösung verpflichtet, auch wenn der Name eines Berechtigten eingetragen ist. Ein unbefristeter Gutschein kann in Deutschland drei Jahre lang eingelöst werden. Ein Umtausch-Gutschein (conversion coupon) ist dann gegeben, wenn der Kunde eine zuvor gekaufte Ware an den HĂ€ndler zurĂŒckgibt, und der HĂ€ndler im Gegenzug einen Beleg ĂŒber den entsprechenden Betrag ausstellt. -Sofern nicht ausdrĂŒcklich anders vereinbart, hat der Gutscheininhaber grundsĂ€tzlich keinen Anspruch auf Auszahlung des Wertes in Geld. Insofern sind Gutscheine auch nicht als Geldsurrogate anzusehen, und ihr Verkehr unterliegt ausschliesslich dem Privatrecht. Tausch-Gutschein: ein an die Stelle des Geldes tretende Urkunde.
