GeschĂƒÆ’Ă‚Â€ftsleiter, CEO

GeschÀftsleiter (director; chief executive officer, CEO)

15.04.2008 - 00:20:39

Bei Instituten nach der deutschen Rechtsprache natĂŒrliche Personen, welche nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur FĂŒhrung der GeschĂ€fte eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts berufen sind; vgl

Bei Instituten nach der deutschen Rechtsprache natĂŒrliche Personen, welche nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur FĂŒhrung der GeschĂ€fte eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts berufen sind; vgl. § 1, Abs. 2 KWG. Es muss ferner durch organisatorische Massnahmen sichergestellt sein, dass der Betrieb auch bei Verhinderung der GeschĂ€ftsleitung reibungslos weiterlĂ€uft. Siehe Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamt fĂŒr den Wertpapierhandel, S. 13.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen

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