Kunden, Aufsichtsrechtlicher

Gruppe verbundener Kunden (group of connected customers)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Aufsichtsrechtlicher Begriff, definiert als zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die (wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird) im Hinblick auf einen Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist oder zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne von besteht, die aber in Hinblich auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, weil zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stossen

Aufsichtsrechtlicher Begriff, definiert als zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die (wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird) im Hinblick auf einen Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist oder zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne von besteht, die aber in Hinblich auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, weil zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stossen. Siehe Aktiva-Qualität, Ausfall-Risiko, Beherrschung, Beteiligung, qualifizierte, Gini- Koeffizient, Granularität, Herfindahl-Hirschman-Index, Herstatt-Pleite, Klumprisiko, Kontrahentenrisiko, Konzentrationsrisiko, Kreditereignis, Kreditversicherung, Kumul, Kunde, fauler, Millionenkredite, Solvenzrisiko, Value-at-Risk.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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