BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Handschein (note of hand)
Bescheinigung ĂŒber eine Summe Geldes, die in KĂŒrze zurĂŒckbezahlt werden soll. Besonders im kaufmĂ€nnischen Verkehr zwischen vertrauten GeschĂ€ftspartnern bis ins 19 Jht verbreitete Form eines Zahlungsversprechens; heute selten geworden. Seiner Rechtsnatur nach ist der Handschein ein abstraktes Schuldversprechen, d.h. ein Vertrag, in welchem eine Zahlung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen den Anspruch selbstĂ€ndig begrĂŒndet. In der alten Rechtssprache auch allgemein die mit persönlicher Unterschrift versehene Ausfertigung eines Dokumentes (chirographum). Siehe Promesse.

