BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Insider (insider)
In Deutschland gilt als Insider, wer ĂŒber nicht öffentlich bekanntes Wissen verfĂŒgt, das im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens einen erheblichen Kauf-oder Verkaufsanreiz auf Anleger ausĂŒben könnte. PrimĂ€rinsider ist dabei, wer solches Wissen aufgrund seiner Aufgaben oder seiner Stellung im Unternehmen hat. SekundĂ€rinsider ist jeder, der auf sonstiger Weise von solchem Wissen erfĂ€hrt. Nach der Definition des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (siehe § 13 WpHG) versteht man darunter Personen, die als Mitglied des GeschĂ€ftsleitungs-oder Aufsichtsorgans bzw. als persönlich haftende Gesellschaften des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder aufgrund ihres Berufs oder ihrer TĂ€tigkeit oder ihrer Aufgabe Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache haben, die sich im Falle des öffentlichen Bekanntwerdens auf den Kurs des betreffenden Wertpapiers erheblich auswirken. Siehe Beobachtungsliste, Insider-Meldepflicht, Insider- Transaktionen, Insider-Ăberwachung, Kundenberatung, Nominee, Steuerberater, System Securities Watch Application (SWAP), WirtschaftsprĂŒfer.

