InkassogeschĂƒÆ’Ă‚Â€ft, Einziehung

InkassogeschÀft (collecting business)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael MĂŒller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Die gewerbsmÀssige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen (Inkassozession)

Die gewerbsmĂ€ssige Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen (Inkassozession). Das Betreiben dieses GeschĂ€fteszweiges ist nach § 14 GewO anzeigepflichtig. Weitergehende Dienstleistungen (wie etwa Rechtsberatung, KreditgewĂ€hrung) sind nicht gestattet bzw. erfordern eine entsprechende Erlaubnis. Der Einzug von Wertpapieren, Wechseln oder anderen Papieren gegen Entgelt. Entsprechende gewerbliche Dienstleister bedĂŒrfen in Deutschland einer Erlaubnis und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht. Siehe Arrestgeld, Bargeldbearbeitung, Downgrade-Trigger-Klausel, Einzug, Geldeintreibung, Karenzzeit, Kinderpfand, Leichenpfand.

© UniversitÀtsprofessor Dr. Gerhard Merk, UniversitÀt Siegen

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