Insider-Verzeichnis, Zuge

Insider-Verzeichnis (insider list)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Im Zuge des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes aus dem Jahr 2004 in Deutschland vorgeschriebene und in § 15b WpHG eingefügte Verpflichtung von Emittenten, alle Personen mit Insiderwissen aufzulisten

Im Zuge des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes aus dem Jahr 2004 in Deutschland vorgeschriebene und in § 15b WpHG eingefügte Verpflichtung von Emittenten, alle Personen mit Insiderwissen aufzulisten. Eine eigene Wertpapierhandeslanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) regelt Näheres über den Inhalt und das Verfahren der Veröffentlichung. Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 173 f.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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