BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Kanzleigeld (chancellery fee; receipts of barrister)
FrĂŒher eine GebĂŒhr fĂŒr die Abfassung und schriftliche Ausfertigung oder die Abschrift eines Dokumentes (Kopialiengeld) durch eine Behörde. Im besonderen auch die Zahlung, welche nach einem von Papst Leo X. im Jahr 1514 herausgegebenen Verzeichnis fĂŒr die Inbesitznahme geistlicher Ămter, Dispensationen und AblĂ€sse dem Apostolischen Stuhl zu ĂŒberweisen war (taxa cancellariae Apostolicae). Heute gesagt von Einnahmen, die ein Rechtsanwalt aufgrund von Honoraren vereinnahmt oder Geld, das ein Anwalt aus eigener Tasche in die Kanzlei (auch als GeschĂ€ftsanteil) einzahlt. Siehe Ablassgeld, Annaten, Beichtgeld, Dispensationsgeld, GebĂŒhr, Karniergeld, Kathedralgeld, Kirchgeld, Opfergeld, Palliengeld, Peterspfennig, Prokurationsgeld, Seminargeld, Sportel, Taxe.
