BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Kollationiergeld (collating fee)
Eine gleichlautende Urkunde fĂŒr den Rechts-und GeschĂ€ftsverkehr (etwa: eine landesherrliche SchĂŒrferlaubnis) musste frĂŒher in zahlreichen Exemplaren (im Beispiel: fĂŒr das Archiv [= die Repositur in Ă€lteren Dokumenten], fĂŒr verschiedene Ministerien, fĂŒr das Oberbergamt fĂŒr das Bergamt, fĂŒr den Bergmeister vor Ort, fĂŒr eine grössere Zahl von Gewerken) von mehreren SchreibkrĂ€ften (Kopisten) handschriftlich angefertigt werden; Schreibmaschinen setzen sicht erst ab der Zeit um 1900 durch. Vor allem bei Zahlenangaben kam es dabei leicht zu Abschreibefehlern (slips on the pen). Ein eigens dazu angestellter Bediensteter (Kollator; collator) musste daher bei Behörden die Ăbereinstimmung der jeweiligen Abschrift mit dem Originaldokument ĂŒberprĂŒfen und bestĂ€tigen. Die dafĂŒr anfallenden Kosten wurden zusammen mit der SchreibgebĂŒhr auf die BegĂŒnstigten (hier: die Betreiber eines Abbaubetriebs, die Gewerken) umgelegt.
