BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
KreditgefÀhrdung (injury to commercial reputation)
Nach § 824 BGB die wahrheitswidrige Behauptung von Tatsachen oder die Verbreitung von Nachrichten, die geeignet sind, das Vertrauen in die KreditwĂŒrdigkeit einer Person oder eines Unternehmens in Frage zu stellen oder sonstige Nachteile fĂŒr deren bzw. dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizufĂŒhren. Durch die Masse von meinungsĂ€ussernden Botschaften aller Art in Printmedien, Radio und Fernsehen sowie im Internet (und hier besonders Foren) ist es inzwischen sehr schwer geworden, eine KreditgefĂ€hrdung festzustellen und rechtlich zu verfolgen. -Vor allem in Internet-Foren finden sich immer wieder abtrĂ€gliche Beurteilungen von Finanzprodukten (vor allem der grossen Institute), die eindeutig den Tatbestand der KreditgefĂ€hrdung erfĂŒllen, wĂ€hrend jedoch gleichzeitig Dingo-Werte und Anlagen in Glamour Stocks empfohlen warm werden.

