BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Material-Adverse-Change-Klauseln abgekĂŒrzt MAC-Klausel (so auch im Deutschen gesagt)
Im Zuge von Ăbernahme-Angeboten der Vorbehalt, dass bestimmte VerĂ€nderungen bei der Zielgesellschaft das Angebot nichtig werden lassen. Diese Nebenbestimmung ist ĂŒblich, weil bei Zielgesellschaften die Neigung gross ist, (leitenden) Mitarbeitern vor der Ăbernahme die Vertragsbedingungen grosszĂŒgig zu verbessern bzw. Ănderungen am Vermögensstatus des Unternehmens vorzunehmen. Siehe Aktientausch-Ăbernahme, Bieter, Buy out, Erwerbsangebot, Fusionen und Ăbernahmen, Gift-Tablette, Handgeld, Pac-Man-Strategie, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Spin-off, Squeeze-out, StimmrechtsDatenbank, Synergiepotentiale, Trade Sale, Transaktionsbonus. Vgl. Vgl. Jahresbericht 2003 der Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 209.

