Mündelsicherheit, Gesetzlich

Mündelsicherheit (trustee security status)

Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS

Gesetzlich geforderte Sicherheit für Anlagen aus Mündelgeld (= Guthaben bevormundeter Personen)

Gesetzlich geforderte Sicherheit für Anlagen aus Mündelgeld (= Guthaben bevormundeter Personen). Zulässig sind in der Regel Spareinlagen und Anleihen öffentlich-rechtlicher Emittenten; ausgeschlossen sind jedoch Aktien oder Derivate. Siehe Gilt Edged.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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