BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
UnregelmÀssigkeiten-Meldepflicht (obligation to report irregular practices)
In Deutschland mĂŒssen Versicherungen UnregelmĂ€ssigkeiten ihrer Versicherungsvermittler und Innendienst- Mitarbeiter der Bundesanstalt fĂŒr Finanzdienstleistungsaufsicht melden. In der Liste der zu meldenden TatbestĂ€nde stehen Diebstahl, Betrug, Untreue, Unterschlagung von Inkasso-Geldern, Computermanipulationen (wie vor allem die Umleitung von Geld auf Konten des Versicherungsvermittlers) und alle Arten der Provisionserschleichung (wie FĂ€lschen von AntrĂ€gen; Aufnahme von AntrĂ€gen nach bewusster Fehlinformation des Versicherungsnehmers unter Inkaufnahme einer Stornierung in absehbarer Zeit; Aufnahme von AntrĂ€gen nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer, in absehbarer Zeit die Stornierung herbeizufĂŒhren; Aufnahme von AntrĂ€gen nach Zusage des Vermittlers, die Zahlung der PrĂ€mie zu ĂŒbernehmen; Aufnahme von AntrĂ€gen, denen nur die Absicht der Teilhabe des Versicherungsnehmers an Provisionen und Courtagen zugrunde liegt). Schon der Verdachtsfall ist zu melden; das Ergebnis von Ermittlungen oder die endgĂŒltige Schadenshöhe sind nicht abzuwarten.

