BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Verschwiegenheitspflicht (observance of secrecy)
Die gesetzliche Vorschrift, dass Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden die bei ihrer TĂ€tigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder Dritter liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten dĂŒrfen. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre TĂ€tigkeit beendet ist. FĂŒr Deutschland in § 9 KWG detailliert geregelt. Siehe Chinese Wall.

