BĂRSENLEXIKON ARTIKEL
Vertrieb, öffentlicher (public sale)
Auf FinanzmĂ€rkten nach der Definition von § 2, Abs. 11 InvG der Verkauf von Finanzprodukten auf dem Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in Ă€hnlicher Weise (was auch das Internet einschliesst). Ein solcher Absatz ist fĂŒr bestimmte Produkte in Deutschland aufsichtsrechtlich verboten, wie etwa fĂŒr Anteile von Single-Hedge-Fonds. Siehe Privatplazierung, Tenderverfahren.

