Zweigstellenänderung (change of branches)
Veröffentlicht am: 15.04.2008 um 00:20 Uhr | Redaktionelle Verantwortung: Rafael Müller, Chefredakteur AD HOC NEWS
Ein Finanzinstitut im Deutschland muss die Errichtung, Verlegung oder Schliessung einer Zweigstelle der Aufsichtsbehörde anzeigen; siehe § 24, Abs. 1a, . 3 KWG. Siehe Auslagerung.
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