VerdÀchtige, Aschaffenburg

Warum war der VerdÀchtige von Aschaffenburg noch frei?

24.01.2025 - 12:00:23

Ausreisepflichtig, gewalttĂ€tig und offensichtlich psychisch krank: Viele fragen sich, weshalb der mutmaßliche Angreifer noch in Deutschland und auf freiem Fuß war. Was wir wissen - und was nicht.

Ein ausreisepflichtiger, gewalttĂ€tiger und offensichtlich psychisch kranker GeflĂŒchteter greift in einem Park in Aschaffenburg eine Kindergartengruppe mit einem KĂŒchenmesser an. Er tötet ein Kleinkind und einen zur Hilfe eilenden Passanten, verletzt weitere Menschen teils schwer. HĂ€tte das verhindert werden können?

Mitten im Bundestagswahlkampf wirft die CSU-gefĂŒhrte bayerische Staatsregierung der SPD-gefĂŒhrten Bundesregierung mangelnde HĂ€rte im Umgang mit unerlaubt eingereisten GeflĂŒchteten vor. Bundeskanzler Olaf Scholz und Bundesinnenministerin Nancy Faeser (beide SPD) sprechen von einem Defizit der bayerischen Behörden, geltendes Recht umzusetzen. Doch warum war der Mann noch in Deutschland und auf freiem Fuß? Die Suche nach Antworten fĂŒhrt in viele Behörden.

Warum wurde der VerdÀchtige nicht abgeschoben?

Bisher hat sich zu dieser Frage vor allem Bayerns Innenminister Joachim Herrmann geĂ€ußert. Laut dem CSU-Politiker hĂ€tte der Ende 2022 nach Deutschland eingereiste Afghane eigentlich schon im Jahr 2023 nach Bulgarien abgeschoben werden sollen. Das Regelwerk des sogenannten Dublin-Verfahrens sieht nĂ€mlich unter anderem vor, dass Asylverfahren in der Regel dort bearbeitet werden, wo GeflĂŒchtete zum ersten Mal EU-Boden betreten.

Gescheitert sei die Abschiebung aber an einer abgelaufenen Frist, sagt Herrmann. Das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge (Bamf) habe zwar den Afghanen selbst nach Ablehnung seines Asylantrags am 19. Juni 2023 ĂŒber die angeordnete Abschiebung informiert, die bayerischen AuslĂ€nderbehörden aber «aufgrund welcher Fehler und Probleme auch immer» erst am 26. Juli in Kenntnis gesetzt - wenige Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist.

Diese sind fĂŒr den Vollzug der Abschiebung zustĂ€ndig, wussten laut Herrmann durch den Verzug aber zu spĂ€t davon. So schnell hĂ€tten die Behörden eine Abschiebung nach Bulgarien ohne Vorbereitung «offenkundig» dann nicht mehr umsetzen können.

Aus Regierungskreisen verlautete, das Bamf habe die bayerischen Behörden zwar sehr wohl zeitgleich mit dem Afghanen vorlĂ€ufig ĂŒber die Überstellung nach Bulgarien informiert. Das war nach Angaben eines Sprechers des Bundesinnenministeriums am 19. Juni. Doch erst am 26. Juli sei die AuslĂ€nderbehörde ĂŒber die Rechtskraft der Entscheidung - also ihre Unanfechtbarkeit - informiert worden. Die sechsmonatige Frist fĂŒr eine Überstellung nach Bulgarien lief am 2. August ab, sodass Deutschland fĂŒr das Asylverfahren zustĂ€ndig wurde.

Warum ist der Mann nicht selbst nach Afghanistan ausgereist?

Diese Absicht hatte der 28-JĂ€hrige den Behörden zwar im Dezember 2024 laut Herrmann kundgetan - auch schriftlich. Aber fĂŒr die Reise zurĂŒck nach Afghanistan brauchte er entsprechende gĂŒltige Papiere - und die hatte der Mann laut Herrmann wohl bis zum Tag des Angriffs in Aschaffenburg vom Generalkonsulat seines Heimatlandes nicht bekommen.

Zur Ausreise verpflichtet war der Afghane auch nur wegen seiner AnkĂŒndigung, «schnellstmöglich» in seine Heimat zurĂŒckzuwollen. Damit war das beim Bamf nach der gescheiterten Abschiebung laufende Asylverfahren beendet worden. Eine Frist, bis wann der Mann Deutschland nach seiner AnkĂŒndigung hĂ€tte freiwillig verlassen mĂŒssen, gab es laut bayerischem Innenministerium nicht.

Die Zentrale AuslÀnderbehörde hatte dem Mann nach eigenen Angaben einen lÀngeren Aufenthalt gestattet «und mit ihm die freiwillige Ausreise vorbereitet». Dazu sei der 28-JÀhrige bis Mitte Januar «in stÀndigem Kontakt mit der zustÀndigen AuslÀnderbehörde» gewesen. Eine freiwillige Ausreise sei nÀmlich immer besser als eine Abschiebung, gerade bei LÀndern wie Afghanistan.

War der 28-JĂ€hrige Polizei und Justiz schon vor dem Angriff bekannt?

Ja - und zwar wegen zahlreicher VorfÀlle: 

4. MĂ€rz 2023: In einer großen Erstaufnahmeeinrichtung fĂŒr FlĂŒchtlinge kommt es zu einem Vorfall, in dessen Folge der Afghane vom Amtsgericht Schweinfurt einen Strafbefehl wegen Körperverletzung und eine Geldstrafe von 80 TagessĂ€tzen erhĂ€lt.

10. September 2023: In Frankfurt am Main kann der Mann bei einer Kontrolle keine gĂŒltigen Papiere vorweisen. Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, da das RĂŒckfĂŒhrungsverfahren bereits begonnen hatte. Laut einer EU-Richtlinie genießt dieses Verfahren Vorrang vor einer innerstaatlichen Strafsanktion wegen illegalen Aufenthalts. Das teilte die Amtsanwaltschaft Frankfurt mit. 

18. Januar 2024: Der Mann beschĂ€digt in einer FlĂŒchtlingsunterkunft mutmaßlich ein Zeiterfassungssystem. Nachdem er zu zwei Gerichtsterminen 2024 nicht geladen werden kann, wird der Prozess fĂŒr Februar 2025 geplant.

12. Februar 2024: Er ist mit einem falschen Fahrschein in einem Zug unterwegs und bekommt darum spÀter vom Amtsgericht Aschaffenburg einen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs und eine weitere Geldstrafe von 15 TagessÀtzen.

12. Mai 2024: Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg kommt er an diesem Tag - wohl unter dem Einfluss von Cannabis - auf das Bundespolizeirevier in Aschaffenburg und gibt an, Hilfe zu brauchen. Doch dann kommt es den Angaben zufolge mutmaßlich zu «TĂ€tlichkeiten gegen Beamte», bei denen drei Polizisten verletzt werden.

6. Juni 2024: Am Hauptbahnhof in Aschaffenburg zieht der Mann sich vor zwei Polizisten an einem Bahnsteig komplett aus und beschĂ€digt mutmaßlich einen StreugutbehĂ€lter.

2. August 2024: Der Beschuldigte randaliert mutmaßlich in Alzenau bei Aschaffenburg und beschĂ€digt ein Auto. Als die Polizei eintrifft, schlĂ€gt er immer wieder den Kopf auf den Boden - und tritt auf dem Weg in die Klinik spĂ€ter mutmaßlich RettungssanitĂ€ter und Polizeibeamte.

23. August 2024: Dem Mann wird vorgeworfen, in Frankfurt am Main ein Mobiltelefon-Ladekabel gestohlen zu haben. Das Ermittlungsverfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen. 

Sowohl nach dem Vorfall im Mai 2024 als auch nach dem im August wird er nach Angaben der Staatsanwaltschaft vorĂŒbergehend polizeilich in einer Psychiatrie untergebracht. Ermittlungen wegen tĂ€tlicher Angriffe und Widerstands gegen Polizisten, vorsĂ€tzlicher Körperverletzung, Beleidigung und SachbeschĂ€digung laufen noch.

Abschließen können habe man das Verfahren wegen der beiden FĂ€lle bisher aber nicht, teilt die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit. Die Ermittler hĂ€tten nĂ€mlich ein psychiatrisches Expertengutachten angefordert. Dieser Auftrag sei aber zunĂ€chst ausgesetzt worden, nachdem klar wurde, dass der Mann ohnehin nach Afghanistan zurĂŒckwill.

Wie das Amtsgericht Schweinfurt mitteilt, wurde der Mann außerdem am 18. Januar 2024 im Bezirkskrankenhaus Werneck polizeilich untergebracht. DarĂŒber hinaus geht die Aschaffenburger Staatsanwaltschaft inzwischen den Aussagen einer Zeugin nach, wonach der Mann eine Bewohnerin einer FlĂŒchtlingsunterkunft in Alzenau mit einem Messer verletzt haben soll.

Warum wurde er immer wieder aus der Psychiatrie entlassen?

In keinem der Verfahren seien die Voraussetzungen fĂŒr eine strafrechtliche einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegeben gewesen, teilt die Staatsanwaltschaft mit - auch nicht fĂŒr einen Haftbefehl.

FĂŒr die zwangsweise Unterbringung in einer Psychiatrie gelten zudem hohe gesetzliche HĂŒrden. GefĂ€hrdet der oder die Betroffene durch sein Verhalten sich selbst oder andere Menschen, darf sie nur angeordnet werden, wenn die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann.

Ein milderes Mittel wĂ€re etwa Hilfe durch einen Krisendienst oder einen gesetzlichen Betreuer. Der mutmaßliche Angreifer von Aschaffenburg hatte eine solche Betreuerin im Dezember 2024 gerichtlich verordnet bekommen - aber nie Kontakt zu ihr aufgenommen. Bayerns MinisterprĂ€sident Markus Söder (CSU) kĂŒndigt nach dem Angriff in Aschaffenburg an, das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, in dem auch die Bedingungen fĂŒr eine Unterbringung geregelt sind, «hĂ€rten» zu wollen.

HĂ€tte er nicht im GefĂ€ngnis sitzen mĂŒssen?

Eigentlich hĂ€tte der VerdĂ€chtige Ende Dezember 2024 fĂŒr mehr als einen Monat ins GefĂ€ngnis kommen sollen - trat diese Ersatzfreiheitsstrafe aber laut Staatsanwaltschaft Schweinfurt nie an. Grund dafĂŒr sei die gesetzliche Regel, dass ein Gericht bei zwei verschiedenen Verurteilungen unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte Gesamtstrafe bilden muss, teilte die Staatsanwaltschaft mit. Erst dann sei klar, wie lang der Verurteilte tatsĂ€chlich in Haft muss - oder wie viel Geld er zahlen muss.

Der mutmaßliche Angreifer war demnach an zwei verschiedenen Gerichten zu Geldstrafen verurteilt worden. Die erste Geldstrafe zahlte er nicht, weshalb er am 23. Dezember 2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen antreten sollte - was er aber nicht tat.

In der Zwischenzeit sei dann das zweite Urteil mit Geldstrafe rechtskrĂ€ftig geworden, sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft. Deshalb habe das Amtsgericht Schweinfurt erst ĂŒber eine Gesamtstrafe entscheiden mĂŒssen - was aber «unter anderem wegen zwingend erforderlicher Zustellungen und Übersetzungen» bisher nicht erfolgte. So blieb der 28-JĂ€hrige bis zum 22. Januar auf freiem Fuß - was aber mit Blick auf die Gerichtsverfahren auch der Fall gewesen wĂ€re, wenn er seine Geldstrafen wie gefordert bezahlt hĂ€tte.

Was passiert jetzt mit dem Mann?

Eine Ermittlungsrichterin hat fĂŒr den VerdĂ€chtigen nach Anhörung eines psychiatrischen SachverstĂ€ndigen einen Unterbringungsbefehl erlassen. Die VorwĂŒrfe lauten bisher auf zweifachen Mord, zweifachen Mordversuch sowie gefĂ€hrliche Körperverletzung.

Der VerdÀchtige befindet sich inzwischen in einer psychiatrischen Einrichtung. Einen Unterbringungsbefehl gibt es in der Regel, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass ein VerdÀchtiger zur Tatzeit aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfÀhig und vermindert schuldfÀhig war.

Sollte sich das herausstellen, dĂŒrfte sich ein sogenanntes Sicherungsverfahren vor Gericht anschließen. Dabei geht es um die zeitlich unbegrenzte Unterbringung eines Beschuldigten in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Auch wenn es keine Anklage wie in einem normalen Strafverfahren gibt, wird solch ein Fall vor Gericht verhandelt.

@ dpa.de