Gericht: Freiwillige BeitrĂ€ge zĂ€hlen nicht fĂŒr Grundrente
05.06.2025 - 17:40:23Freiwillige RentenbeitrĂ€ge mĂŒssen dabei nicht berĂŒcksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
Ein 77 Jahre alter Rentner aus Baden-WĂŒrttemberg hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf BerĂŒcksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie argumentierte, statt der erforderlichen 396 Monate (33 Jahre) lĂ€gen nur 230 Monate mit PflichtbeitrĂ€gen vor. Die vom KlĂ€ger wĂ€hrend seiner selbststĂ€ndigen TĂ€tigkeit freiwillig entrichteten BeitrĂ€ge ĂŒber 312 Monate zĂ€hlten nicht zu den Grundrentenzeiten.
Zu Recht, wie das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-WĂŒrttemberg entschieden. Nach den gesetzlichen Vorgaben zĂ€hlten Zeiten mit freiwilligen BeitrĂ€gen nicht zu den Grundrentenzeiten. Der KlĂ€ger hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen BeitrĂ€gen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und mĂŒsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dĂŒrfen.
BSG: Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt
Das BSG folgte der EinschĂ€tzung der Vorinstanzen und wies die Revision zurĂŒck. Es liegen nach Ăberzeugung des 5. Senats weder ein VerstoĂ gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung von PflichtbeitrĂ€gen und freiwillig geleisteten BeitrĂ€gen sei sachlich gerechtfertigt.
Zwischen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung bestĂŒnden in der gesetzlichen Rentenversicherung erhebliche Unterschiede, argumentierte das Gericht. Anders als bei Pflichtversicherten hĂ€nge die Höhe der BeitrĂ€ge bei freiwilligen Versicherten nicht von einer zugrunde liegenden versicherten Erwerbsarbeit ab. Sie könnten die Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder sogar ganz einstellen und bestimmten die Höhe ihrer BeitrĂ€ge im gesetzlich vorgegebenen Rahmen selbst.
Pflichtversicherte zahlenmĂ€Ăig bedeutsamste Versicherungsgruppe
So habe unmittelbar vor EinfĂŒhrung des Grundrentenzuschlags die Mehrheit der freiwillig Versicherten nur den Mindestbetrag gezahlt. Im Gegensatz dazu könnten sich Pflichtversicherte als zahlenmĂ€Ăig bedeutsamste Versicherungsgruppe der gesetzlichen Rentenversicherung ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trĂŒgen regelmĂ€Ăig nach Beitragszeit, -dichte und -höhe in wesentlich stĂ€rkerem MaĂe durch die Zahlung von PflichtbeitrĂ€gen zur Finanzierung des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Vor diesem Hintergrund sei es dem Gesetzgeber grundsÀtzlich nicht verwehrt, Pflichtversicherte und freiwillige Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln, so das BSG. Dem Gesetzgeber komme hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei besonders weit bei den aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewÀhrten Leistungen wie dem Grundrentenzuschlag.
Aktuell rund 1,27 Millionen EmpfÀnger
Die 2021 eingefĂŒhrte Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.
Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurde Ende 2023 bundesweit zu rund 1,27 Millionen Renten ein Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 92 Euro gezahlt. Das entspricht einer Quote an allen Renten von rund 4,9 Prozent. Daten fĂŒr 2024 liegen der Rentenversicherung noch nicht vor.

