Ramstein und US-Drohnen - Gericht sieht keine Schutzpflicht
15.07.2025 - 13:55:27 | dpa.deDeutschland kann in EinzelfĂ€llen auch fĂŒr AuslĂ€nder im Ausland zum Schutz von Menschenrechten und Völkerrecht verpflichtet sein. Bei Drohnenangriffen der USA, die technisch ĂŒber die Air Base Ramstein in der Pfalz gesteuert werden, ist dies aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts aber nicht der Fall. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe wies eine Verfassungsbeschwerde zweier Jemeniten zurĂŒck. (Az. 2 BvR 508/21)
Bedingungen fĂŒr Eingreifen Deutschlands
Mit dem Urteil geht der Zweite Senat aber ĂŒber die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hinaus, wie die Vorsitzende Richterin Doris König sagte. Er stellt zwei Bedingungen dafĂŒr auf, dass aus einem allgemeinen Schutzauftrag eine konkrete Schutzpflicht wird.
Zum einen mĂŒsse es einen hinreichenden Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik geben, erlĂ€uterte König. Zweitens mĂŒsse eine ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts vorliegen. Dies mĂŒsse fĂŒr den Einzelfall geprĂŒft werden.
Dabei spiele die EinschĂ€tzung der fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik zustĂ€ndigen Stellen des Bundes eine wichtige Rolle, heiĂt es im Urteil. Auch mĂŒsse eine Schutzpflicht gegenĂŒber im Ausland lebenden Menschen nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenĂŒber Menschen im Inland.Â
Verteidigungsministerium und AuswĂ€rtiges Amt werteten dies als Beleg dafĂŒr, dass die Bundesregierung einen weiten Beurteilungsspielraum habe, wenn es um die VölkerrechtskonformitĂ€t des Handelns dritter Staaten gehe. Der Parlamentarische StaatssekretĂ€r im Verteidigungsministerium, Nils Schmid (SPD), sprach von «Beinfreiheit der Bundesregierung in der Zusammenarbeit mit BĂŒndnispartnern in der AuĂen- und Sicherheitspolitik».
Tödlicher Angriff im Jemen
Im konkreten Fall ging es um die Verfassungsbeschwerde von zwei jemenitischen Staatsangehörigen wegen der US-DrohneneinsÀtze. Ihr Fall beschÀftigt die deutsche Justiz seit mehr als zehn Jahren.
Im August 2012 waren zwei MĂ€nner im Jemen durch einen US-Drohnenangriff ums Leben gekommen. Sie wurden bei einem Treffen mit drei mutmaĂlichen Mitgliedern der Terrororganisation Al-Kaida getötet. Laut den BeschwerdefĂŒhrern handelte es sich bei den Getöteten um einen Polizisten und einen Geistlichen, der gegen Al-Kaida in der Region gepredigt hatte.Â
Ihre Verwandten klagten sich seit 2014 in Deutschland durch die Instanzen und reichten zuletzt Beschwerde in Karlsruhe ein. Sie beriefen sich auf das im Grundgesetz festgeschriebene Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und sehen auch die Bundesregierung in der Verantwortung, weil der MilitĂ€rbasis Ramstein in Rheinland-Pfalz eine bedeutende Rolle zukomme.Â
Ramsteins RolleÂ
Die amerikanischen StreitkrĂ€fte hatten das Verteidigungsministerium 2010 informiert, dass auf dem GelĂ€nde in Ramstein eine Satelliten-Relais-Station zur Steuerung auch waffenfĂ€higer Drohnen im Ausland gebaut werde. Wegen der ErdkrĂŒmmung können Drohnen ĂŒber dem Jemen nicht direkt aus den USA ferngesteuert werden. Das Ministerium sah laut Gericht keine Bedenken.
Gerichte in Deutschland entschieden unterschiedlich: Das Oberverwaltungsgericht MĂŒnster verurteilte die Bundesrepublik 2019 dazu, aktiv nachzuforschen, ob DrohneneinsĂ€tze der USA im Jemen unter Nutzung des MilitĂ€rstĂŒtzpunkts gegen Völkerrecht verstoĂen. Diese Entscheidung kassierte das Bundesverwaltungsgericht aber im folgenden Jahr.Â
Ihm reichte nicht aus, dass Ramstein technisch fĂŒr das US-Drohnenprogramm bedeutsam sei. Es mĂŒssten konkrete Entscheidungen auf deutschem Boden stattfinden, damit die grundrechtliche Schutzpflicht Deutschlands auch fĂŒr AuslĂ€nder im Ausland gelte, argumentierte das Bundesverwaltungsgericht.
Karlsruhe verneint systematische Gefahr
Bei ihrer PrĂŒfung kamen die Verfassungsrichterinnen und -richter nun zu dem Schluss, dass keine ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens vorliege - was Voraussetzung fĂŒr eine konkrete Schutzpflicht wĂ€re. «Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die USA in dem nicht internationalen bewaffneten Konflikt im Jemen unvertretbare Kriterien zur Abgrenzung legitimer militĂ€rischer Ziele von geschĂŒtzten Zivilpersonen anwenden», sagte Richterin König.
Weil diese Voraussetzung nicht erfĂŒllt ist, lieĂ der Senat offen, ob der Bezug zur deutschen Staatsgewalt aufgrund der in Ramstein genutzten Technik hinreichend ist. Laut den AusfĂŒhrungen gibt es Argumente dafĂŒr und dagegen.
KlĂ€ger: «Urteil ist gefĂ€hrlich und erschĂŒtternd»
Das Verteidigungsministerium hatte schon zur Verhandlung im Dezember erklĂ€rt, man befinde sich in einem «fortlaufenden und vertrauensvollen Dialog» mit den USA zur Nutzung der Air Base. Dabei sei wiederholt versichert worden, «dass EinsĂ€tze von unbemannten Luftfahrzeugen von Deutschland aus in keiner Weise gestartet, gesteuert oder befehligt werden und dass die US-StreitkrĂ€fte bei ihren AktivitĂ€ten geltendes Recht einhalten».Â
Aus Sicht der KlĂ€ger ist das zu wenig. «Ohne Ramstein könnten die DrohnenĂŒberflĂŒge in der Zahl gar nicht stattfinden», hatte Andreas SchĂŒller vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR), das die BeschwerdefĂŒhrer unterstĂŒtzt, gesagt. Nach der VerkĂŒndung des Urteils sagte er: «Es fĂŒhrt nicht zu einer Anerkennung des Unrechts, das sie erlitten haben.»Â
Die KlĂ€ger Ahmed und Khaled bin Ali Jaber sagten laut einer Mitteilung des ECCHR: «Dieses Urteil ist gefĂ€hrlich und erschĂŒtternd: Es vermittelt die Botschaft, dass Staaten, die das US-Drohnenprogramm unterstĂŒtzen, keine Verantwortung tragen, wenn Zivilisten dabei getötet werden.»
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