Bundesverwaltungsgericht, Klage

Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Söders Kreuzerlass ab

19.12.2023 - 14:02:28

Der Freistaat Bayern muss die im Zusammenhang mit dem sogenannten Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen DienstgebÀuden nicht entfernen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Dienstag eine entsprechende Klage des religionskritischen Bunds fĂŒr Geistesfreiheit (BFG) als unzulĂ€ssig zurĂŒck. Die Vorschrift sei eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletze deshalb keine Rechte der KlĂ€ger, hieß es zur BegrĂŒndung.

Die angebrachten Kreuze stellten zwar fĂŒr den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar, sie verletzen die KlĂ€ger jedoch in keiner eigenen FreiheitsgewĂ€hrleistung. Insbesondere genießen die KlĂ€ger als kollektive GrundrechtstrĂ€ger keinen Konfrontationsschutz gegenĂŒber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen NeutralitĂ€t des Staates werde nicht verletzt. Demnach dĂŒrfe der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren, eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften habe der zustĂ€ndige Verwaltungsgerichtshof aber fĂŒr das Revisionsgericht bindend in tatsĂ€chlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt fĂŒr diese durch die Anbringung der Kreuze verneint, so die Leipziger Richter. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher NeutralitĂ€t ergebe sich nichts Weiteres zugunsten der KlĂ€ger: Er verlange vom Staat keinen vollstĂ€ndigen Verzicht auf religiöse BezĂŒge im Sinne einer strengen LaizitĂ€t, sondern verpflichte ihn zur Offenheit gegenĂŒber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbiete ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die AufhĂ€ngung von Kreuzen nicht mit christlichen GlaubenssĂ€tzen, so das Gericht. Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung solle das Kreuz vielmehr "Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen PrĂ€gung" Bayerns sein. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenĂŒber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg (BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). Nach dem im Jahr 2018 in Kraft getretenen Kreuzerlass ist im Eingangsbereich eines jeden DienstgebĂ€udes gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.

@ dts-nachrichtenagentur.de