Bundesverwaltungsgericht, Klage

Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Söders Kreuzerlass ab

19.12.2023 - 14:02:28 | dts-nachrichtenagentur.de

Der Freistaat Bayern muss die im Zusammenhang mit dem sogenannten Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen DienstgebÀuden nicht entfernen.

Holzkreuze (Archiv) - Foto: ĂŒber dts Nachrichtenagentur
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Dienstag eine entsprechende Klage des religionskritischen Bunds fĂŒr Geistesfreiheit (BFG) als unzulĂ€ssig zurĂŒck. Die Vorschrift sei eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletze deshalb keine Rechte der KlĂ€ger, hieß es zur BegrĂŒndung.

Die angebrachten Kreuze stellten zwar fĂŒr den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar, sie verletzen die KlĂ€ger jedoch in keiner eigenen FreiheitsgewĂ€hrleistung. Insbesondere genießen die KlĂ€ger als kollektive GrundrechtstrĂ€ger keinen Konfrontationsschutz gegenĂŒber im Eingangsbereich von Behörden angebrachten Kreuzen. Auch das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der weltanschaulich-religiösen NeutralitĂ€t des Staates werde nicht verletzt. Demnach dĂŒrfe der Staat zwar nicht bestimmte Glaubensgemeinschaften privilegieren, eine Bevorzugung christlicher Glaubensgemeinschaften habe der zustĂ€ndige Verwaltungsgerichtshof aber fĂŒr das Revisionsgericht bindend in tatsĂ€chlicher Hinsicht gerade nicht festgestellt, sondern einen Werbeeffekt fĂŒr diese durch die Anbringung der Kreuze verneint, so die Leipziger Richter. Aus dem Grundsatz religiös-weltanschaulicher NeutralitĂ€t ergebe sich nichts Weiteres zugunsten der KlĂ€ger: Er verlange vom Staat keinen vollstĂ€ndigen Verzicht auf religiöse BezĂŒge im Sinne einer strengen LaizitĂ€t, sondern verpflichte ihn zur Offenheit gegenĂŒber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbiete ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die AufhĂ€ngung von Kreuzen nicht mit christlichen GlaubenssĂ€tzen, so das Gericht. Schon nach dem Wortlaut der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Regelung solle das Kreuz vielmehr "Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen PrĂ€gung" Bayerns sein. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenĂŒber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg (BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22). Nach dem im Jahr 2018 in Kraft getretenen Kreuzerlass ist im Eingangsbereich eines jeden DienstgebĂ€udes gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.

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