Brandenburg-Wahl: RBB muss Tierschutzpartei-Ergebnis doch nicht zeigen
22.09.2024 - 15:31:56 | dpa.deDas Bundesverfassungsgericht setzte die Wirksamkeit eines Beschlusses aus, mit dem die Partei vor Tagen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen Sieg errungen hatte. Der öffentlich-rechtliche ARD-Sender hatte sich danach an Karlsruhe gewandt und sich mit seinem Antrag einen Tag vor der Brandenburg-Wahl durchgesetzt.
Die Karlsruher Richter unterstrichen in ihrer BegrĂŒndung die verfassungsrechtlich geschĂŒtzte Rundfunkfreiheit in Deutschland. Medien können also frei ĂŒber die Gestaltung ihres Programms entscheiden - eine Beeinflussung durch Politik bei der konkreten Ausgestaltung von Sendungen darf nicht stattfinden. Die Nachteile fĂŒr die Tierschutzpartei durch den nun ergangenen Beschluss seien im Vergleich geringer einzuschĂ€tzen, hieĂ es vom obersten Verfassungsgericht. RBB-Chefredakteur David Biesinger teilte in einer Reaktion des Senders zu dem Beschluss mit: "Die Entscheidung schĂŒtzt unsere redaktionelle Freiheit. Inhalt und Form der Wahlberichterstattung bestimmen nicht die Parteien."
Tierschutzpartei wollte mehr Sichtbarkeit
Eigentlich hĂ€tte der RBB per einstweiliger Anordnung durch das brandenburgische Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Wahlergebnisse der Partei Mensch Umwelt Tierschutz (Tierschutzpartei) in seinem Landesfernsehprogramm am Wahl- und am Folgetag zeigen mĂŒssen. Konkret hĂ€tten in den Schaubildern und LaufbĂ€ndern, die traditionell ab 18.00 Uhr nach SchlieĂung der Wahllokale im Fernsehen zu sehen sind, die Hochrechnungen, Prognosen und voraussichtlichen Ergebnisse zur Tierschutzpartei gezeigt und die Partei dazu genannt werden mĂŒssen - wenn sie mindestens zwei Prozent erreicht. Die Tierschutzpartei will bewirken, dass auch kleinere Parteien mehr Sichtbarkeit bekommen und sich dadurch womöglich ihre Chancen in der Zukunft erhöhen.
Die FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde
Normalerweise bĂŒndeln TV-Sender die Ergebnisse von Parteien unter fĂŒnf Prozent in einer gemeinsamen Rubrik "Andere". Wie in vielen anderen Parlamenten auch gilt fĂŒr Brandenburg eine FĂŒnf-Prozent-HĂŒrde der Zweitstimmen fĂŒr den Einzug in den Landtag - Ausnahme ist ein Direktmandat bei den Erststimmen.
Das Bundesverfassungsgericht setzte nach eigenen Angaben die Wirksamkeit des OVG-Beschlusses bis zu einer Entscheidung ĂŒber eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache - lĂ€ngstens fĂŒr die Dauer von einem halben Jahr - aus.
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