Regierung, Mietpreisbremse

Regierung will Mietpreisbremse verlÀngern - keine Mehrheit in Sicht

11.12.2024 - 12:56:11 | dts-nachrichtenagentur.de

Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen.

Graffiti mit Schriftzug "Mieten runter" (Archiv) - Foto: ĂŒber dts Nachrichtenagentur
Vorgesehen sei, dass die LĂ€nder das Instrument bis zum 31. Dezember 2029 verlĂ€ngern können, teilte das Justizministerium mit. Dem Vernehmen nach soll mit dem Beschluss auch der Druck auf die Union erhöht werden. Ein Beschluss vor der geplanten Neuwahl im Februar gilt jedoch als unwahrscheinlich, da es derzeit keine Mehrheit dafĂŒr im Parlament gibt. Der Beschluss des Kabinetts sieht zudem vor, dass zukĂŒnftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst sind, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden.

Bislang sind diese Wohnungen von der Mietpreisbremse ausgenommen. Mieter und Vermieter brĂ€uchten zĂŒgig Planungssicherheit, wie es mit der Mietpreisbremse weitergehe, sagte Justizminister Volker Wissing. "Ich halte eine VerlĂ€ngerung bis 2029 fĂŒr richtig. Im Koalitionsvertrag von 2021 wurde dieser Schritt vereinbart. Und es entspricht auch meinem VerstĂ€ndnis von verantwortungsvoller Politik, die Mietpreisbremse noch einmal zu verlĂ€ngern", sagte er. Bei Neuvermietungen wĂŒrden in den StĂ€dten schon heute sehr hohe Mietpreise verlangt. Wenn die Mietpreisbremse nicht verlĂ€ngert werden wĂŒrde, dann wĂŒrden die Mieten in den nĂ€chsten Jahren noch sehr viel schneller steigen. "Die Mietpreisbremse allein kann das Problem der hohen Mieten nicht lösen. DafĂŒr brauchen wir noch mehr Fortschritt beim Neubau von Wohnungen. Deshalb muss der Neubau von Wohnungen PrioritĂ€t der Wohnungspolitik bleiben", so Wissing. Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln, die den Anstieg der Wohnraummieten in den BallungsrĂ€umen verlangsamen sollen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingefĂŒhrt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um zehn Prozent ĂŒber der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits ĂŒber diesem Betrag lag, so ist grundsĂ€tzlich die Höhe der Vormiete fĂŒr die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsĂŒbliche Vergleichsmiete ist eine Durchschnittsmiete fĂŒr vergleichbare Wohnungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ermittelt wird und an der tatsĂ€chlichen Marktlage zumindest orientiert ist. Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die zustĂ€ndige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spĂ€testens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne ein neues Gesetz wĂŒrden die Regeln ĂŒber die Mietpreisbremse spĂ€testens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr finden.

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