Urteil, Schleswig-Holsteins

Urteil: Schleswig-Holsteins Haushalt 2024 verfassungswidrig

15.04.2025 - 13:32:39

Die ErmÀchtigung zur Aufnahme von Notkrediten in Schleswig-Holsteins Haushaltsgesetz 2024 ist verfassungswidrig gewesen.

Das entschied das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Demnach stellten der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, die Corona-Pandemie und die Ostseesturmflut im Oktober 2023 zwar eine außergewöhnliche Notsituation bzw. eine Naturkatastrophe dar, die sich der Kontrolle des Landes Schleswig-Holstein entzogen haben. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass diese Notlagen im Haushaltsjahr 2024 die staatliche Finanzlage erheblich beeintrĂ€chtigt hĂ€tten. Ihm stehe hierbei zwar ein weiter EinschĂ€tzungs- und Beurteilungsspielraum zu, so das Gericht.

Er mĂŒsse jedoch seine Erhebungen und Prognosen bezĂŒglich einer Erhöhung der Ausgaben oder einer Verminderung der Einnahmen im Notlagenbeschluss oder in den im Gesetzgebungsverfahren zum Haushalt erstellten Unterlagen dokumentieren und begrĂŒnden. Die prognostizierte finanzielle Belastung des Landeshaushalts mĂŒsse mindestens nĂ€herungsweise bestimmt werden. Je lĂ€nger eine zugrundeliegende Notlage zurĂŒckliege, umso genauer habe der Gesetzgeber seine EinschĂ€tzungen zu begrĂŒnden. DarĂŒber hinaus habe er darzulegen, dass und warum der festgestellte außerordentliche Finanzbedarf gemessen am Gesamthaushalt erheblich sei. Aus dem Notlagenbeschluss und den im Verfahren zur Haushaltsaufstellung erstellten Dokumenten ergab sich laut Verfassungsgericht kein Gesamtbild einer erheblichen finanziellen BeeintrĂ€chtigung. Insbesondere habe der Gesetzgeber - mit Ausnahme der durch die Ostseesturmflut entstandenen SchĂ€den - keine GrĂ¶ĂŸenordnung der finanziellen Belastung genannt. Der vom Landtag beschlossene Tilgungsplan habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genĂŒgt, da aus ihm nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, innerhalb welchen Zeitraums die Notkredite fĂŒr das Haushaltsjahr 2024 getilgt werden sollten, so die Richter (Az. LVerfG 1/24).

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