Kriminelle Vereinigung per Telegram: ReichsbĂŒrger verurteilt
27.09.2024 - 17:13:45 | dpa.de
Per Telegram-Kanal soll ein sogenannter ReichsbĂŒrger seine Leser zu Telefon- und Mail-Bombardements von Behörden-Mitarbeitern aufgefordert haben - nun hat ihn das Landgericht MĂŒnchen I zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die zustĂ€ndige Strafkammer habe ihn der mitgliedschaftlichen BetĂ€tigung in einer kriminellen Vereinigung als RĂ€delsfĂŒhrer und einer Vielzahl anderer Straftaten schuldig gesprochen, teilte das Gericht mit. Die Kammer sei dabei weitgehend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt.
Der Angeklagte sei AnhĂ€nger einer kruden Mischung von Verschwörungstheorien, die sich unter anderem an der sogenannten ReichsbĂŒrgerszene orientierten, hieĂ es in der Mitteilung des Gerichts. Ab dem Jahr 2021 habe er einen Telegram-Kanal betrieben, dem sich zahlreiche Abonnenten angeschlossen hĂ€tten. Dort habe er regelmĂ€Ăig von aus seiner verqueren Sicht unzulĂ€ssigen behördlichen Handlungen berichtet - und seine Leser aufgefordert, die entsprechenden Behörden zu «bombardieren» und mit Telefonaten und Mails «kaltzustellen».Â
TatsĂ€chlich seien daraufhin Mitarbeiter bedroht und beleidigt worden und Opfer von versuchten Nötigungen geworden. Auch der Angeklagte selbst habe in Anrufen Mitarbeiter von Behörden oder Arztpraxen mit unflĂ€tigen AusdrĂŒcken beleidigt.
Manche Behörden mussten zeitweise schlieĂen
Die Anrufe der Follower des Kanals hĂ€tten zu erheblichen EinschrĂ€nkungen gefĂŒhrt, manche Behörden seien ĂŒber mehrere Tage geschlossen gewesen, hieĂ es in der Mitteilung des Gerichts. Einige Betroffene hĂ€tten erhebliche psychische BeeintrĂ€chtigungen erlitten.
Bemerkenswert ist, dass das Gericht den Betrieb des Telegram-Kanals als BetĂ€tigung in einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuchs wertete. Die Einrichtung des Kanals habe auf einer weltverschwörerischen Weltanschauung beruht und habe die Möglichkeit fĂŒr die Mitglieder eröffnet, sich aktiv zu beteiligen. Zweck dieser Vereinigung sei die Begehung von Straftaten zulasten von Mitarbeitern von Behörden gewesen. Der Angeklagte sei als RĂ€delsfĂŒhrer tĂ€tig gewesen und habe den Kanal auch genutzt, um öffentlich zu Straftaten aufzufordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskrĂ€ftig.
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