SPD ehrt Altkanzler Schröder nun doch zum ParteijubilÀum
13.09.2023 - 13:00:22 | dpa.deDer SPD-Bezirk Hannover wird Altkanzler Gerhard Schröder am 27. Oktober fĂŒr 60 Jahre Parteimitgliedschaft ehren. Einen entsprechenden Bericht des Magazins «Stern» bestĂ€tigte der GeschĂ€ftsfĂŒhrer des SPD-Bezirks, Christoph Matterne.
Demnach soll Schröder in einer nicht-öffentlichen Veranstaltung eine Urkunde sowie eine Anstecknadel erhalten. Auf den Urkunden seien vorab auch die Unterschriften der Parteivorsitzenden, Saskia Esken und Lars Klingbeil, enthalten. Esken hatte Schröder wegen dessen NÀhe zu Russland vor Monaten nahegelegt, aus der Partei auszutreten.
Ob Schröder fĂŒr sein ParteijubilĂ€um geehrt wird, ist innerhalb der SPD umstritten. Sein Ortsverein Hannover Oststadt-Zoo erwog, auf die Ehrung zu verzichten. Daraufhin bot Hannovers frĂŒherer OberbĂŒrgermeister Herbert Schmalstieg an, die Ehrung zu ĂŒbernehmen.
Ehrung mit Schröder abgestimmt
Dem «Stern» zufolge wurde der Termin nun mit Schröder in einem persönlichen GesprĂ€ch abgestimmt. Neben der Laudatio von Schmalstieg werde der Bundestagsabgeordnete Matthias Miersch als Vorsitzender des SPD-Bezirks Hannover ein GruĂwort halten. Rund 50 GĂ€ste, darunter Freunde Schröders und Mitglieder seines Kabinetts, wĂŒrden eingeladen.
Der SPD-Bezirk erklĂ€rte, die Ehrung fĂŒr langjĂ€hrige Mitgliedschaften sei elementarer Bestandteil der Rechte und Pflichten, die sich aus der Parteimitgliedschaft ergeben. In der Regel werde die Ehrung vom Ortsverein vorgenommen. Dass sie nun der Bezirk ĂŒbernimmt, sei in Absprache mit dem SPD-Ortsverein entschieden worden.
Schröder gilt als enger Freund von Russlands PrĂ€sident Wladimir Putin und war ĂŒber Jahre fĂŒr russische Energiekonzerne aktiv. Insbesondere seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine steht Schröder auch in der eigenen Partei in der Kritik. Allerdings darf Schröder in der SPD bleiben. AntrĂ€ge auf Berufung gegen eine entsprechende Entscheidung wurden von der SPD-Bundesschiedskommission Mitte Mai in letzter Instanz als unzulĂ€ssig zurĂŒckgewiesen.
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