BPĂ€rchen mit Hund zwingt Zug zur Schnellbremsung
19.02.2024 - 10:27:51Nach den bisherigen Erkenntnissen der Bundespolizei ĂŒberquerte das augenscheinlich Ă€ltere PĂ€rchen zusammen mit ihrem Hund, gegen 11:50 Uhr, an einer nicht dafĂŒr vorgesehenen Stelle, verbotswidrig die Gleise der Bahnstrecke Oldenburg - OsnabrĂŒck. Um einen Unfall zu verhindern, sah sich die TriebfahrzeugfĂŒhrerin einer herannahenden NordWestBahn gezwungen eine Schnellbremsung einzuleiten.
Das PĂ€rchen entfernte sich danach vom Ereignisort in das Waldgebiet hinein. Auch eine gerufene Streife der Bundespolizei konnte die Verursacher nicht mehr ausfindig machen. Von den FahrgĂ€sten wurde niemand verletzt. Die LokfĂŒhrerin erlitt einen Schock und musste abgelöst werden.
Aufgrund des Vorfalls war die Bahnstrecke von 11:52 Uhr bis 12:53 Uhr fĂŒr den Bahnverkehr gesperrt. Es kam zu BeeintrĂ€chtigungen Betriebsablauf der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Bei vier ZĂŒgen kam es zu insgesamt 162 Minuten VerspĂ€tung, sowie TeilausfĂ€llen bei vier ZĂŒgen.
Die Bundespolizei hat ein Strafverfahren wegen GefÀhrlichen Eingriffs in den Bahnverkehr eingeleitet. Wer Hinweise auf das bislang unbekannte PÀrchen machen kann, wird gebeten, sich mit der Dienststelle in Oldenburg unter der Rufnummer 0441 218380 in Verbindung zu setzen.
DarĂŒber hinaus nimmt die Bundespolizei den Vorfall zum Anlass auf die vom Schienenverkehr ausgehenden Gefahren hinzuweisen. Der Aufenthalt im Gleisbereich ist verboten und lebensgefĂ€hrlich. Die ZĂŒge verkehren in dem Bereich hĂ€ufig mit einer Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h. Insbesondere LokfĂŒhrer der aus Richtung OsnabrĂŒck kommenden ZĂŒge können den Gefahrenbereich in dem Bereich aufgrund einer langgezogenen Kurve erst spĂ€t einsehen. Der Bremsweg eines fahrenden Zuges ist erheblich lĂ€nger als der eines StraĂenfahrzeuges.
Die gefĂ€hrliche, vermeintliche AbkĂŒrzung ĂŒber die Gleise kann fatale Folgen haben. Bahnanlagen und Eisenbahngleise dĂŒrfen nur an den dafĂŒr vorgesehenen Stellen - unter Beachtung einer besonderen Sorgfaltspflicht - betreten oder ĂŒberquert werden.
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