HZA-LÖ, Zöllner

HZA-LÖ: Zöllner stellen mehrere VerstĂ¶ĂŸe bei Gastronomiebetrieben in der Ortenau fest

11.07.2024 - 07:50:27

Offenburg - Am 5. Juli haben KrĂ€fte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Lörrach in acht Ortenauer GaststĂ€tten PrĂŒfungen durchgefĂŒhrt, dabei wurden 21 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kontrolliert. Die Zöllnerinnen und Zöllner stellten diverse UnregelmĂ€ĂŸigkeiten fest: In einer GaststĂ€tte konnte eine Angestellte mit indischer StaatsbĂŒrgerschaft nur einen portugiesischen Aufenthaltstitel vorweisen, mit welchem sie sich 90 Tage auch in Deutschland hĂ€tte aufhalten dĂŒrfen. Diese Frist war deutlich ĂŒberschritten, weshalb gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts eingeleitet werden musste. Eine in einem Imbiss tĂ€tige ukrainische StaatsbĂŒrgerin konnte weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis vorweisen. Da sie sich seit ihrer Einreise nach Deutschland noch nicht bei der AuslĂ€nderbehörde gemeldet hatte, fĂŒhrte die Arbeitsaufnahme dazu, dass sie sich rechtlich gesehen nun illegal in Deutschland aufhielt. Auch gegen sie mussten die Zöllner ein Verfahren einleiten. Der GeschĂ€ftsinhaber wiederum sieht sich wegen des Verdachts der unerlaubten BeschĂ€ftigung einer auslĂ€ndischen StaatsbĂŒrgerin mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontiert. Gegen zwei in einem weiteren Restaurant angetroffene MĂ€nner kosovarischer NationalitĂ€t besteht der Verdacht des illegalen Aufenthalts. Auch sie konnten keinen Aufenthaltstitel vorweisen. Da sie daneben auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren und auch nicht entlohnt wurden, wurde gegen den verantwortlichen GeschĂ€ftsfĂŒhrer ein Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Verdachts des Einschleusens von AuslĂ€ndern eingeleitet, zusĂ€tzlich hat er sich wegen eines Mindestlohn- und eines Sofortmeldepflichtverstoßes zu verantworten. In drei weiteren GaststĂ€tten rĂ€umten die jeweiligen Inhaber ein, fĂŒr ihre Angestellten keine Arbeitsaufzeichnungen zu fĂŒhren. Diese RegelverstĂ¶ĂŸe werden jeweils als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

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