KriminalitÀt

HZA-KA: GefÀhrliche Pyrotechnik / Zoll mahnt zur Vorsicht bei Feuerwerk aus dem Ausland

27.12.2025 - 08:00:00

Karlsruhe - Der Jahreswechsel rĂŒckt nĂ€her und damit auch die Zeit, in der vielerorts Feuerwerk gekauft wird. Doch Vorsicht: Einige Produkte, die in benachbarten LĂ€ndern oder online angeboten werden, entsprechen nicht den deutschen Sicherheitsstandards und können beim ZĂŒnden unberechenbare und schwere Folgen haben. Zollbeamtinnen und -beamte stellen jedes Jahr bei Kontrollen und in Paketsendungen unter anderem nicht konforme und teils extrem gefĂ€hrliche Pyrotechnik sicher, allein 2024 waren es ĂŒber sieben Tonnen. Deshalb ist es wichtig, beim Kauf genau hinzuschauen und sich vorab zu informieren.

"Nicht konformitĂ€tsbewertetes Feuerwerk ist Ă€ußerst gefĂ€hrlich und mit extremen Risiken verbunden. Selbst bei vorsichtiger Verwendung können diese Feuerwerkskörper zu verheerenden Verletzungen, wie schweren Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder starken VerĂ€tzungen fĂŒhren.", so Alina Holm, Pressesprecherin des Hauptzollamts Karlsruhe, "Im schlimmsten Fall wird es sogar lebensgefĂ€hrlich und am Ende tödlich!", so Holm weiter.

Neben den massiven Gefahren fĂŒr Leben und Gesundheit ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, denn die Einfuhr von nicht konformitĂ€tsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar.

"Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefÀlscht sein sollte." erklÀrt Holm. "Derartige Pyrotechnik wird daher bei Kontrollen durch den Zoll konsequent beschlagnahmt und wer versucht, nicht zugelassene Feuerwerkskörper nach Deutschland zu bringen, macht sich strafbar."

FĂŒr bestimmte Kategorien und Arten von Feuerwerkskörpern ist außerdem eine Erlaubnis der zustĂ€ndigen Behörde erforderlich. Die Überwachung der Einhaltung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften obliegt in Deutschland den fĂŒr das Sprengstoffrecht zustĂ€ndigen Behörden der BundeslĂ€nder sowie der Bundesanstalt fĂŒr Materialforschung und -prĂŒfung (BAM). Der Zoll unterstĂŒtzt diese Behörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zu explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen.

"Daher gilt, wer sich selbst und andere nicht gefĂ€hrden will und darĂŒber hinaus keine unangenehmen strafrechtlichen Konsequenzen tragen möchte, kauft nur erlaubtes Feuerwerk!", so Holm abschließend.

Weitere Informationen zu den Bestimmungen und der konkreten Kategorisierung von Feuerwerk sind auf der Internetseite der BAM und unter zoll.de zu finden:

https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Feuerwerkskoerper/feuerwerkskoerper_node.html#vt-sprg-2

RĂŒckfragen bitte an:

Hauptzollamt Karlsruhe
Alina Holm
Telefon: 0721/1833-1072
E-Mail: presse.hza-karlsruhe@zoll.bund.de
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