HZA-KI: SchnÀppchen oder Stolperfalle? Der Zoll warnt vor Risiken beim Online-Shopping zu Weihnachten und Black Friday
20.11.2025 - 07:00:01Viele Menschen nutzen die Rabattaktionen, um Geschenke zu besorgen und vermeintliche SchnÀppchen zu machen.
Wer im Internet bestellt, sollte jedoch genau hinschauen - vor allem dann, wenn die Ware nicht aus Deutschland, sondern aus dem europÀischen Ausland oder aus einem Nicht-EU-Staat kommt.
Sendungen innerhalb der EuropÀischen Union können grundsÀtzlich ohne ZollformalitÀten abgewickelt werden. Bei Paketen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren - etwa alkoholischen GetrÀnken, sonstigen alkoholhaltigen Erzeugnissen oder Kaffee - ist jedoch die entsprechende Verbrauchsteuer in Deutschland zu entrichten.
Das gilt auch fĂŒr Geschenksendungen mit solchen Waren, die auf dem Postweg von privat an privat versandt werden.
Anders sieht es bei Bestellungen aus sogenannten DrittlĂ€ndern aus. FĂŒr Waren aus Nicht-EU-Staaten gelten besondere Einfuhrvorschriften. GrundsĂ€tzlich wird bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer erhoben - in der Regel 19 Prozent, bei bestimmten Waren wie BĂŒchern oder Lebensmitteln sieben Prozent.
ZusĂ€tzlich können Verbrauchsteuern anfallen, zum Beispiel bei Alkohol oder Kaffee. Ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro wird darĂŒber hinaus ein warenabhĂ€ngiger Zoll fĂ€llig. Eine allgemeine Wertfreigrenze gibt es nicht mehr.
Nur bei Geschenksendungen von einer Privatperson an eine andere kann eine abgabenfreie Einfuhr möglich sein: Bis zu einem Sendungswert von 45 Euro bleiben solche Pakete zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten zusĂ€tzlich Mengenbegrenzungen, beispielsweise fĂŒr Zigaretten oder Spirituosen. Werden diese ĂŒberschritten, fallen trotz einer Geschenksendung Abgaben an.
In der Praxis ĂŒbernehmen meist Post-, Kurier- oder Expressdienste die ZollformalitĂ€ten, sobald die Sendung in Deutschland eintrifft. Sie melden die Ware beim Zoll an, ĂŒbernehmen die fĂ€lligen Einfuhrabgaben und stellen sie anschlieĂend den EmpfĂ€ngerinnen und EmpfĂ€ngern in Rechnung.
FĂŒr diesen Service erheben viele Unternehmen zusĂ€tzliche Bearbeitungsentgelte. Diese Entgelte sind keine Abgaben des Zolls; Fragen hierzu mĂŒssen daher direkt mit dem jeweiligen Beförderer geklĂ€rt werden.
Fehlen wichtige Angaben oder Unterlagen, wird die Sendung an das fĂŒr den Wohnort des EmpfĂ€ngers zustĂ€ndige Zollamt weitergeleitet. Die EmpfĂ€ngerinnen und EmpfĂ€nger erhalten in diesen FĂ€llen eine Benachrichtigung und mĂŒssen die Zollabwicklung persönlich ĂŒbernehmen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Zolls liegt auf dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Heute ist es technisch leicht, Internetseiten zu fÀlschen und unseriöse HÀndler seriös erscheinen zu lassen.
Was auf Fotos wie ein Markenprodukt zum attraktiven Preis aussieht, entpuppt sich nicht selten als billige FĂ€lschung.
"Wird im Postverkehr eine Sendung mit gefĂ€lschter Ware festgestellt, wird sie durch den Zoll beschlagnahmt. Wer bei einem unseriösen HĂ€ndler im Ausland bestellt hat, bekommt sein Geld meist nicht zurĂŒck und muss im schlimmsten Fall sogar mit zivilrechtlichen Forderungen der Markeninhaber rechnen", so Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.
Noch schwerer wiegt, dass Produkte, die nicht den europÀischen Sicherheitsstandards entsprechen, gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Risiken bergen können.
Betroffen sind ganz unterschiedliche Waren - etwa Kinderspielzeug mit giftigen Weichmachern, Kleidung mit hautreizenden Farbstoffen, technische GerĂ€te ohne ausreichenden Schutz vor StromschlĂ€gen oder Ăberhitzung sowie Kosmetika mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen.
Stellt der Zoll fest, dass Produkte die EU-Vorgaben nicht erfĂŒllen oder dass Kennzeichnungen wie CE-Zeichen oder Warnhinweise fehlen, wird die zustĂ€ndige MarktĂŒberwachungsbehörde eingeschaltet. Diese kann entscheiden, dass die Ware nicht in den freien Verkehr gelangt und zurĂŒckgewiesen oder vernichtet wird.
Besonders streng sind die Regelungen bei Tabakwaren und entsprechenden Substituten.
Paketsendungen nach Deutschland, die Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren, nikotinhaltige Liquids fĂŒr E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten enthalten, sind nur zulĂ€ssig, wenn die Waren mit gĂŒltigen deutschen Steuerzeichen versehen sind und alle Kennzeichnungs- und Warnvorschriften erfĂŒllen.
Der Bezug solcher Produkte ĂŒber den Internethandel aus dem In- oder Ausland ist in der Regel verboten, da die erforderlichen Steuerzeichen meist fehlen. Entsprechende Sendungen werden vom Zoll beschlagnahmt; zusĂ€tzlich kann Tabaksteuer nacherhoben werden.
"Viele sehen beim Online-Shopping nur den Preis, nicht den Weg, den eine Ware nimmt. Wer sich mit den Einfuhrregeln beschĂ€ftigt, unterstĂŒtzt fairen Handel, sorgt fĂŒr sichere Produkte - und erlebt zu Weihnachten keine bösen Ăberraschungen", so Oder abschlieĂend.
Zusatzinformationen:
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich auf der Website der Zollverwaltung unter www.zoll.de umfassend informieren. Dort stehen unter anderem der Chatbot "TinA" fĂŒr schnelle AuskĂŒnfte und ein Abgabenrechner zur VerfĂŒgung, mit dem sich die voraussichtlichen Einfuhrabgaben fĂŒr Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten ĂŒberschlĂ€gig ermitteln lassen.
Wer diese Angebote nutzt, kann besser einschĂ€tzen, welche Kosten und Risiken mit einer Bestellung verbunden sind - und erlebt an Weihnachten keine böse Ăberraschung, wenn der Paketbote klingelt oder ein Schreiben des Zolls im Briefkasten liegt.
RĂŒckfragen bitte an:
Hauptzollamt Kiel
Gabriele Oder
Telefon: 0431-20083-1106
Mobil: 016091162783
E-Mail: [email protected]
www.zoll.de
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