Verfassungsgericht urteilt: AnleihenkÀufe durch die EZB teijlweise verfassungswidrig
08.05.2020 - 19:05:28 | ad-hoc-news.de
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben am Dienstag mitgeteilt, die Bundesregierung und der Bundestag hĂ€tten die BeschwerdefĂŒhrer in ihren Rechten verletzt, als sie es unterlassen hĂ€tten, die entsprechenden BeschlĂŒsse der EuropĂ€ischen Zentralbank zu ĂŒberprĂŒfen. Deren BeschlĂŒsse, Staatsanleihen aufzukaufen, seien somit "kompetenzwidrig", so die Karlsruher Richter.
Das Urteil erging mit sieben Stimmen zu einer. Der Senat habe allerdings keinen VerstoĂ gegen das Verbot der "monetĂ€ren Haushaltsfinanzierung" feststellen können, hieĂ es weiter. ErlĂ€uternd hieĂ es im Urteil, die aktuellen finanziellen Hilfen der EuropĂ€ischen Union oder der Zentralbank bezĂŒglich der Corona-Epidemie seien auĂerdem nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Mit seiner Entscheidung widerprach das Bundesverfassungsgericht einem zuvor ergangenen Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Im Detail ging es in dem Prozess um vier Verfassungsbeschwerden gegen das Billionen Euro umfassende "Public Sector Asset Purchase Programme" (PSPP) der EuropĂ€schen Zentralbank zum Kauf von Wertpapieren der öffentlichen Hand Die BeschwerdefĂŒhrer hatten erklĂ€rt, das europĂ€ische System der Zentralbanken verstoĂe mit seinem Programm gegen das Verbot der monetĂ€ren Staatsfinanzierung und gegen das Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung.
Die Bundesregierung und der Bundestag seien aufgrund ihrer Integrationsverantwortung in der Pflicht, der bisherigen Anwendung des PSPP entgegenzutreten, urteilten die Karlsruher Richter nun. Regierund und Parlament seien verpflichtet, auf eine PrĂŒrund der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit seitens der EZB hinzuwirken.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das Thema dem EuropĂ€ischen Gerichtshof zur PrĂŒfung ĂŒbergeben, dieser hatte das Kaufprogramm bereits im Dezember 2018 fĂŒr vollstĂ€ndig rechtmĂ€Ăig erklĂ€rt. Das Urteil des Karlsruher Gerichts war eigentlich bereits Ende MĂ€rz erwartet worden, es gab aber eine Verzögerung durch die Corona-Krise.
Wegen der Finanzkrise hatte die EuropÀische Zentralbank seinerzeit hre laufenden Kaufprogramme erhöht und ein zusÀtzliches Krisenprogramm mit einem Volumen von 750 Milliarden Euro aufgelegt.
Das Urteil erging mit sieben Stimmen zu einer. Der Senat habe allerdings keinen VerstoĂ gegen das Verbot der "monetĂ€ren Haushaltsfinanzierung" feststellen können, hieĂ es weiter. ErlĂ€uternd hieĂ es im Urteil, die aktuellen finanziellen Hilfen der EuropĂ€ischen Union oder der Zentralbank bezĂŒglich der Corona-Epidemie seien auĂerdem nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Mit seiner Entscheidung widerprach das Bundesverfassungsgericht einem zuvor ergangenen Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Im Detail ging es in dem Prozess um vier Verfassungsbeschwerden gegen das Billionen Euro umfassende "Public Sector Asset Purchase Programme" (PSPP) der EuropĂ€schen Zentralbank zum Kauf von Wertpapieren der öffentlichen Hand Die BeschwerdefĂŒhrer hatten erklĂ€rt, das europĂ€ische System der Zentralbanken verstoĂe mit seinem Programm gegen das Verbot der monetĂ€ren Staatsfinanzierung und gegen das Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung.
Die Bundesregierung und der Bundestag seien aufgrund ihrer Integrationsverantwortung in der Pflicht, der bisherigen Anwendung des PSPP entgegenzutreten, urteilten die Karlsruher Richter nun. Regierund und Parlament seien verpflichtet, auf eine PrĂŒrund der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit seitens der EZB hinzuwirken.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das Thema dem EuropĂ€ischen Gerichtshof zur PrĂŒfung ĂŒbergeben, dieser hatte das Kaufprogramm bereits im Dezember 2018 fĂŒr vollstĂ€ndig rechtmĂ€Ăig erklĂ€rt. Das Urteil des Karlsruher Gerichts war eigentlich bereits Ende MĂ€rz erwartet worden, es gab aber eine Verzögerung durch die Corona-Krise.
Wegen der Finanzkrise hatte die EuropÀische Zentralbank seinerzeit hre laufenden Kaufprogramme erhöht und ein zusÀtzliches Krisenprogramm mit einem Volumen von 750 Milliarden Euro aufgelegt.
Redaktion ad-hoc-news.de, RSM
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