Stundung, Erbschaftssteuer

Keine Stundung / Erbschaftssteuer war fÀllig, weil Geldmittel vorhanden waren

31.03.2025 - 09:00:06

Berlin - Wenn zu einem Nachlass auch Geldmittel gehörten, die aber anderweitig verwendet wurden, dann kann der Erbe nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine Stundung der Erbschaftssteuer verlangen.

(Finanzgericht MĂŒnchen, Aktenzeichen 4 K 308/20)

Der Fall: Der Miterbe einer Wohnung und eines Bankguthabens beantragte beim zustĂ€ndigen Finanzamt die zinslose Stundung der fĂ€lligen Erbschaftssteuer. Er hatte die Geldmittel fĂŒr die Auszahlung der Miterben verwendet. Der Fiskus lehnte dies ab und verwies darauf, dass mit Hilfe des gleichzeitig geerbten Geldbetrages das Begleichen der Steuer möglich gewesen wĂ€re.

Das Urteil: Maßgeblicher Zeitpunkt fĂŒr die Beurteilung der UmstĂ€nde sei der Termin der Steuerentstehung, also hier der Eintritt des Erbfalles, entschied das Finanzgericht. Und in dem Moment habe der KlĂ€ger durchaus noch ĂŒber den nötigen Geldbetrag verfĂŒgt, weswegen eine Stundung hier nicht in Frage komme.

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