Grad der Behinderung: rightmart geht gegen fehlerhafte Feststellungsbescheide vom Versorgungsamt vor
24.10.2023 - 10:06:07Bewertung ist am Ende Einzelfallentscheidung
Wer in seinem Alltag fĂŒr mindestens sechs Monate oder lĂ€nger mit körperlichen und/oder geistigen EinschrĂ€nkungen rechnet, kann beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung des GdB stellen. Ein Gutachter bzw. eine Gutachterin prĂŒft die Krankengeschichte des Antragstellers bzw. der Antragstellerin mit besonderem Augenmerk auf die vergangenen zwei Jahre nach den sogenannten Versorgungsmedizinischen GrundsĂ€tzen. Zwar handelt es sich dabei um ein verbindliches Regelwerk auf Grundlage bestimmter Arten von Behinderungen sowie chronischer Erkrankungen. Allerdings sind meist unterschiedliche Abstufungen bzw. Spannen vorgesehen - und die sorgen mitunter fĂŒr Streitigkeiten bei der Feststellung eines GdB. Herzerkrankungen beispielsweise können abhĂ€ngig vom AusmaĂ einen GdB zwischen 50 und 100 rechtfertigen. Die Spanne ist also enorm, das Prozedere fehleranfĂ€llig. "Auch, wenn sich das Versorgungsamt an einem Regelwerk orientiert. Die Bewertung der vorliegenden Erkrankung ist am Ende eine Einzelfallentscheidung", sagt Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari.
Das wichtigste Argument fĂŒr die Feststellung eines möglichst hohen GdB sind die damit einhergehenden Nachteilsausgleiche, die eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gesellschaft ermöglichen sollen. Genau an diesem Punkt kommt die magische 50 ins Spiel: Denn wĂ€hrend ein GdB zwischen 20 und 40 in erster Linie steuerliche Vorteile bringt, geht ein GdB von 50 mit zahlreichen Erleichterungen einher, angefangen bei gesonderten ParkplĂ€tzen und VergĂŒnstigungen im ĂPNV bis hin zu Zusatzurlaub und KĂŒndigungsschutz im Job, wobei einige BegĂŒnstigungen an bestimmte Merkzeichen - etwa eine auĂergewöhnliche Gehbehinderung (aG) oder Hilflosigkeit (H) - gekoppelt sind.
Widerspruch, Eilantrag, Klage: Diese Optionen haben Antragsteller:innen
Wer einen Antrag auf Feststellung eines GdB stellen möchte, sollte darin konkrete Angaben ĂŒber die Art der Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und Arbeitsleben machen. Weitaus wichtiger sind laut El-Zaatari aber die Befundberichte der behandelnden Ărzte: "Sie sollen die AusfĂŒhrungen der Antragsteller:innen stĂŒtzen, sind aber gerne mal unvollstĂ€ndig bzw. fehlt es an der nötigen Aussagekraft." Der Rechtsanwalt hat eine klare Empfehlung: "Das persönliche GesprĂ€ch mit den Ărzten suchen und genau die individuellen, alltĂ€glichen EinschrĂ€nkungen besprechen, die unbedingt Bestandteil des Befundberichts sein sollen."
Per Gesetz haben VersorgungsĂ€mter bis zu sechs Monate Zeit, um den GdB zu ermitteln. In der RealitĂ€t brauchen sie aber hĂ€ufig deutlich lĂ€nger. Wer besonders schwer beeintrĂ€chtigt ist, kann das Verfahren mittels Eilantrag beschleunigen."DarĂŒber hinaus können AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte UntĂ€tigkeitsklage einreichen und so Druck beim Versorgungsamt aufbauen", ergĂ€nzt El-Zaatari.
Wer mit dem festgestellten GdB unzufrieden ist oder einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann diesem binnen eines Monats schriftlich widersprechen. Welche Fehler bei der Bewertung des Gesundheitszustandes gemacht wurden, lĂ€sst sich von Laien oft nur schwer nachvollziehen."Nicht immer liegt der Fehler beim Versorgungsamt. Manchmal sind medizinische Gutachten und Befundberichte ungenĂŒgend, manchmal werden die Wechselwirkungen unterschiedlicher BeeintrĂ€chtigungen und Krankheiten im Zuge der Bewertung verkannt", so Rechtsanwalt El-Zaatari.
Weil ein Widerspruch allerdings das Risiko birgt, dass eine Neufeststellung schlechter ausfĂ€llt als der ursprĂŒngliche Bescheid, sollten fachkundige AnwĂ€ltinnen und AnwĂ€lte zu Rate gezogen werden. Diese fordern Akteneinsicht und verfassen nach der AbwĂ€gung aller Chancen und Risiken eine stichhaltige WiderspruchsbegrĂŒndung. Wurde der Widerspruch abgelehnt, bleibt noch der Klageweg vors Sozialgericht.
GdB zu niedrig? Die Verbraucherrechtskanzlei rightmart prĂŒft Feststellungsbescheide grundsĂ€tzlich kostenlos. Weitere Informationen auch unter www.gdb-widerspruch.de
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