Datenschutz, Datensicherheit

Institut fĂŒr Datenschutz und Datensicherheit: Schweige- gegen Auskunftspflicht - So gehen BerufsgeheimnistrĂ€ger korrekt mit AuskunftsantrĂ€gen und Datenschutzbeschwerden um

06.06.2024 - 13:53:10

Bremen - Die Bestimmungen zum Datenschutz wurden in den letzten Jahren mehrfach verschĂ€rft - nicht jeder kann mit den Neuerungen Schritt halten. Dietmar Niehaus ist GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Instituts fĂŒr Datenschutz und Datensicherheit und will Abhilfe schaffen: Zu diesem Zweck berĂ€t er mittelstĂ€ndische Unternehmer und FĂŒhrungskrĂ€fte ĂŒber aktuelle Prinzipien des Datenschutzes und bildet Datenschutzbeauftragte aus. Doch wie lĂ€sst sich das Dilemma zwischen Auskunftspflicht und Berufsgeheimnis am besten lösen?

Wenn sich zwei RechtssphĂ€ren ĂŒberschneiden, sind die VerhĂ€ltnisse oftmals unklar: Solch eine Situation tritt zum Beispiel in FĂ€llen ein, in denen sich öffentliches Interesse und Persönlichkeitsrechte oder Auskunfts- und Schweigepflicht begegnen. Besonders bei Letzterem bewegen sich AnwĂ€lte, Ärzte und andere BerufsgeheimnistrĂ€ger schnell auf dĂŒnnem Eis - so auch ein Mandant von Dietmar Niehaus. "Wer sein Berufsgeheimnis verletzt, riskiert damit strafrechtliche Konsequenzen und schlimmstenfalls sogar seine Zulassung", betont der Datenschutz-Experte. "Umgekehrt sind jedoch auch BerufsgeheimnistrĂ€ger zur Herausgabe bestimmter Daten verpflichtet, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - es entsteht also unweigerlich ein Dilemma."

Die AbwĂ€gung zwischen diesen beiden RechtsgrundsĂ€tzen ist nicht immer einfach. "GrundsĂ€tzlich gilt fĂŒr AnwĂ€lte, Ärzte und Co., dass sie niemals unbedacht persönliche Daten herausgeben sollten. Die Entscheidung fĂŒr oder gegen die Herausgabe von Daten mĂŒssen sie aber auch gegenĂŒber den zustĂ€ndigen Stellen begrĂŒnden können, um rechtlich abgesichert zu sein", erklĂ€rt Dietmar Niehaus weiter. Als GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Instituts fĂŒr Datenschutz und Datensicherheit setzt er sich regelmĂ€ĂŸig mit derartigen Fragen auseinander, wenn er seine Mandanten in Fragen des Datenschutzes berĂ€t und unterstĂŒtzt. Einen der FĂ€lle aus seinem Alltag stellt der folgende Artikel genauer vor.

Dietmar Niehaus: "Akteneinsicht ĂŒber Auskunftspflicht nach DSGVO? Nicht zulĂ€ssig!"

Zu Beginn handelte es sich um einen völlig gewöhnlichen Rechtsstreit: Der Mandant von Datenschutz-Experte Dietmar Niehaus, eine Bremer Rechtsanwaltskanzlei, hatte einen Antrag auf Akteneinsicht erhalten. Der Antragsteller: die Gegenpartei in einem laufenden Rechtsstreit. "Der Prozessgegner wollte ĂŒber sein Recht auf Auskunft nach DSGVO Einsicht in die Akten der Kanzlei erhalten", schildert Dietmar Niehaus. "Allerdings hat ihm die Kanzlei die Akteneinsicht verwehrt - genau fĂŒr solche FĂ€lle besteht nĂ€mlich die Schweigepflicht." Genau genommen darf eine Kanzlei in solch einem Falle nicht einmal Auskunft darĂŒber geben, ob ein MandatsverhĂ€ltnis zu einer bestimmten Person besteht. Die Gegenseite wollte dies jedoch nicht hinnehmen.

Kurze Zeit spĂ€ter erhielt der Anwalt daher unerfreuliche Post von der Bremer Landesdatenschutzbeauftragten: eine Androhung eines empfindlichen Bußgeldes und eine Vorladung zur Anhörung bei der zustĂ€ndigen Stelle. "Da der Prozessgegner eine Beschwerde eingereicht hatte, musste die Landesdatenschutzbeauftragte prĂŒfen, ob die Auskunftspflichten angemessen erfĂŒllt wurden", so Dietmar Niehaus, der selbst als Datenschutzbeauftragter der Kanzlei beim Termin zugegen war. Aufgrund der GrundsĂ€tzlichkeit des Falles wurde neben den beiden AnwĂ€lten der Kanzlei zudem eine Vertreterin des Anwaltsverbandes hinzugezogen, um die Rechtfertigung der Kanzlei zu verfolgen.

Konflikt zwischen Berufsgeheimnis und Auskunftspflicht bleibt offen

Schlussendlich klĂ€rte sich die Sachlage unter verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig milden VerhĂ€ltnissen von selbst: Die Vertreter der Landesdatenschutzbeauftragten stimmten ihren Argumenten zu und ließen das Bußgeld fallen. "Die Gegenpartei hatte im Grunde schon alle Informationen preisgegeben, welche die Behörde benötigte. Die Kanzlei musste deshalb ĂŒberhaupt nichts verraten - weder der Datenschutzbeauftragten noch dem Prozessgegner", berichtet Dietmar Niehaus.

GĂ€nzlich zufrieden ist er dennoch nicht mit diesem Ausgang. "Obwohl mein Mandant sich aus der AffĂ€re retten konnte, wurde das grundsĂ€tzliche Problem nicht abschließend geklĂ€rt. Auf eine Grundsatzentscheidung im Konflikt zwischen Auskunfts- und Schweigepflicht mĂŒssen Betroffene weiterhin warten", bemĂ€ngelt der Datenschutz-Experte. Er und sein Mandant sind daher fest entschlossen, beim nĂ€chsten Mal den Weg durch die juristischen Instanzen zu gehen, um einen PrĂ€zedenzfall zu etablieren und ein fĂŒr alle Mal Klarheit zu schaffen.

Im Zweifelsfall den Weg der Vorsicht wÀhlen

Bis ein Grundsatzurteil vorliegt, ist weiterhin eine AbwĂ€gung zwischen den beiden konkurrierenden RechtsgrundsĂ€tzen vonnöten. VerstĂ¶ĂŸt ein BerufsgeheimnistrĂ€ger gegen die Schweigepflicht, droht ihm gemĂ€ĂŸ § 203 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren sowie außerdem der Entzug der Zulassung. Aus praktischer Sicht kommt noch hinzu, dass ein einmal preisgegebenes Berufsgeheimnis nicht zurĂŒckgenommen werden kann - eine Auskunft gemĂ€ĂŸ DSGVO hingegen kann nachgereicht werden, wenn dafĂŒr berechtigte GrĂŒnde vorliegen. Es erschließt sich also, dass BerufsgeheimnistrĂ€ger im Zweifelsfall die Schweigepflicht höher gewichten und AuskĂŒnfte verweigern sollten.

Dabei kann allgemein zwischen zwei FĂ€llen entschieden werden: Fordert der Mandant selbst eine Auskunft ein, besteht von vornherein kein Konflikt - die Informationen können ihm bedenkenlos ĂŒbermittelt werden. Anders verhĂ€lt es sich, wenn ein Dritter Auskunft verlangt. In diesem Falle muss sich der BerufsgeheimnistrĂ€ger vom Mandanten von seiner Schweigepflicht entbinden lassen, bevor er diese erteilen darf. Davon sind im Übrigen nicht nur die Details betroffen, sondern schon die Frage, ob ĂŒberhaupt ein MandatsverhĂ€ltnis besteht. Verweigert der Mandant die Entbindung von der Schweigepflicht, sollte jedoch die Auskunft ebenfalls immer verweigert werden. Bis die Frage der Gewichtung von Schweige- und Auskunftspflicht höchstrichterlich geklĂ€rt ist, stellt dies die sicherste Methode dar, die Konsequenzen fĂŒr sich selbst und andere minimal zu halten.

Benötigen Sie kompetente UnterstĂŒtzung in Fragen des Datenschutzes oder suchen Sie einen starken Partner fĂŒr die Aus- und Weiterbildung Ihrer Datenschutzbeauftragten? Dann vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin beim Institut fĂŒr Datenschutz und Datensicherheit - Dietmar Niehaus hilft Ihnen gerne weiter!

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