Deutschland, Hessen

BGH prüft Diskriminierungsschutz für Behinderte in Kliniken

07.05.2026 - 12:34:34 | dpa.de

Darf eine Rehaklinik eine blinde Patientin abweisen? Der BGH muss entscheiden, ob das Gleichbehandlungsgesetz auch im Gesundheitsbereich gilt.

  • Eine blinde Frau klagt in Karlsruhe gegen eine Rehaklinik. (Symbolbild) - Foto: Marijan Murat/dpa
    Eine blinde Frau klagt in Karlsruhe gegen eine Rehaklinik. (Symbolbild) - Foto: Marijan Murat/dpa
  • Renate S. fühlt sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert. (Archivbild) - Foto: Swen Pförtner/dpa
    Renate S. fühlt sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert. (Archivbild) - Foto: Swen Pförtner/dpa
  • Diskriminierung ist laut Ataman im Gesundheitsbereich weit verbreitet. (Archivbild) - Foto: Soeren Stache/dpa
    Diskriminierung ist laut Ataman im Gesundheitsbereich weit verbreitet. (Archivbild) - Foto: Soeren Stache/dpa
  • Trost fand Renate S. im Krankenhaus, in dem sie operiert worden war. (Archivbild) - Foto: Swen Pförtner/dpa
    Trost fand Renate S. im Krankenhaus, in dem sie operiert worden war. (Archivbild) - Foto: Swen Pförtner/dpa
Eine blinde Frau klagt in Karlsruhe gegen eine Rehaklinik. (Symbolbild) - Foto: Marijan Murat/dpa Renate S. fühlt sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert. (Archivbild) - Foto: Swen Pförtner/dpa Diskriminierung ist laut Ataman im Gesundheitsbereich weit verbreitet. (Archivbild) - Foto: Soeren Stache/dpa Trost fand Renate S. im Krankenhaus, in dem sie operiert worden war. (Archivbild) - Foto: Swen Pförtner/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob Menschen mit Behinderung mehr rechtliche Handhabe bei Fällen von Diskriminierung im Gesundheitsbereich bekommen. Im Kern geht es darum, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch hier anwendbar ist. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

Am Fall einer blinden Patientin, der die Aufnahme in einer Rehaklinik verweigert wurde, erörterte der dritte Zivilsenat in Karlsruhe mehrere Aspekte. Dabei ging es unter anderem darum, wie individuell eine solche Behandlung ist und ob Betroffene einen höheren Betreuungsaufwand verlangen können. Der BGH will seine Entscheidung hierzu am 21. Mai (10.00 Uhr) verkünden.

Klage bislang erfolglos

Die Klägerin war 2022 nach einer Knie-OP und nach vorheriger Absprache zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Als die heute 72-Jährige aus dem Kreis Lippe in Nordrhein-Westfalen dort ankam, wurde sie aber abgewiesen. Sie kam stattdessen zurück ins Krankenhaus und blieb dort eine Woche, bis sie eine Behandlung in einer anderen Rehaklinik antreten konnte. 

Ihre Klage unter anderem auf 3.000 Euro Entschädigung gegen die Klinik, die sie nicht aufnehmen wollte, blieb bisher ohne Erfolg. Zuletzt entschied das Landgericht Kassel im März 2025, dass das AGG hier nicht zum Tragen komme. 

Der BGH-Anwalt der Klinik argumentierte, diese müsse Patienten nicht unter allen Umständen und zu jedem Kostenaufwand aufnehmen. Der Vertreter der Frau verwies auf sozialrechtliche Vorgaben, nach denen eine Behinderung auszugleichen sei. «Eine Einrichtung kann eigentlich nicht überrascht sein, wenn da Menschen mit einer Behinderung gleich welcher Art ankommen.» 

Weitreichendes Urteil?

Das AGG ist seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderung, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche.

Der Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Klägerin unterstützt, und die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hoffen auf eine wegweisende Entscheidung für die Branche - über den Einzelfall hinaus. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken begrüßt nach eigenen Angaben eine rechtliche Klärung zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen, da dies zu mehr Rechtssicherheit für beide Seiten beitrage.

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