§ 102 StaRUG: Steuerberater müssen vor erkennbaren Krisensignalen warnen
Veröffentlicht am: 06.10.2026 um 22:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Fachbeiträge beleuchten die zunehmenden Haftungsrisiken, denen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ausgesetzt sind, wenn sich bei ihren Mandanten Anzeichen einer Unternehmenskrise abzeichnen. Berichten zufolge drohen Beratern empfindliche rechtliche Konsequenzen, sobald sie erkennbare Warnsignale für eine Schieflage übersehen oder ihre Hinweispflichten verletzen.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gesetzliche Warnpflichten
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Berater in die Haftung geraten, wenn sie relevante Krisensignale bei der Betreuung ihrer Mandanten nicht beachten. Als typische Warnsignale gelten laut BGH unter anderem wiederholte hohe Verluste, ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, akute Liquiditätsschwierigkeiten sowie eine dauerhaft geringe Eigenkapitalausstattung.
Zwar obliegt dem Berater ohne einen ausdrücklichen gesonderten Auftrag keine eigenständige Insolvenzprüfung. Dennoch besteht eine klare Verpflichtung zur Warnung: Diese Hinweispflicht ist mittlerweile ausdrücklich in § 102 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) verankert.
Zudem kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern: Auch Geschäftsführer – einschließlich faktischer Geschäftsführer – können persönlich in den Schutzbereich des jeweiligen Beratungsvertrags einbezogen sein.
Drohende Zahlungsunfähigkeit und Sanierungsoptionen
Für die Beurteilung der finanziellen Lage spielen die insolvenzrechtlichen Kriterien eine zentrale Rolle. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) vor, wenn der Schuldner bestehende Zahlungspflichten im maßgeblichen Zeitraum bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllen kann. Hierbei gilt ein Prognosezeitraum von 24 Monaten.
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Im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15a InsO noch keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, wohl aber ein Antragsrecht nach § 18 Abs. 1 InsO. Dieser rechtliche Status ermöglicht es betroffenen Unternehmen, Sanierungsinstrumente außerhalb eines regulären Insolvenzverfahrens zu nutzen. Das Antragsrecht öffnet den Zugang zum Restrukturierungsrahmen nach § 29 Abs. 1 StaRUG sowie zum Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO.
Fortführungsprognose und Fristen bei Überschuldung
Davon abzugrenzen ist die Prüfung einer Überschuldung sowie die Fortführungsprognose nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO. Im Rahmen dieser Prognose ist zu untersuchen, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt diese Prognose positiv aus, schließt dies das Vorliegen einer Überschuldung aus.
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Ergibt die Prüfung hingegen eine negative Fortführungsprognose, müssen für die Rechnungslegung zwingend Liquidationswerte angesetzt werden. Bestätigt sich hierdurch eine insolvenzrechtliche Überschuldung, greifen strenge gesetzliche Handlungsfristen: Der Insolvenzantrag ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
Juristen weisen daher darauf hin, dass eine sorgfältige und fristgerechte Einordnung von Unternehmenskrisen für Berater unverzichtbar ist, um gravierende Haftungsfolgen zu vermeiden.
