§ 23c EnWG: 851 Stromnetzbetreiber müssen bis April 2027 Daten offenlegen
Veröffentlicht am: 28.10.2026 um 05:18 Uhr | Redaktion boerse-global.deZum Stichtag des 31. Dezember 2026 rückt für deutsche Strom- und Gasnetzbetreiber eine zentrale regulatorische Frist näher. Gemäß § 23c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen die Unternehmen bis zum 1. April 2027 ihre Strukturmerkmale veröffentlichen, wie ein Branchenbericht vom 27. Oktober 2026 darlegt. Die Regelung verpflichtet Netzbetreiber zu umfassender Transparenz über Netzzustand, Kapazitäten und organisatorische Schnittstellen.
Erweiterte Kennzahlen für Strom- und Gasnetze
Für Stromnetzbetreiber umfasst der Pflichtenkatalog nach § 23c EnWG insgesamt zehn reguläre Kennzahlen. Hierzu zählen unter anderem Angaben zu Stromkreislängen, zur Umspannleistung, zur Jahresarbeit sowie zu den Entnahmestellen, Versorgungsflächen, Messstellenbetreibern und konkreten Ansprechpartnern für den Netzzugang.
Infolge einer Gesetzesänderung vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) wurden die Transparenzpflichten für Stromnetzbetreiber um vier zusätzliche Kennzahlen (Nr. 4a bis 4d) erweitert. Diese betreffen den Ausbau und die Einbindung intelligenter Messsysteme, die daran angeschlossenen Entnahmestellen, bestehende Vereinbarungen nach § 14a EnWG sowie Netzanschlüsse mit einem zeitlichen Verzug von über drei und über sechs Monaten.
Gasnetzbetreiber müssen zum selben Stichtag bis zum 1. April 2027 sieben spezifische Kennzahlen gemäß § 23c EnWG offenlegen. Dazu gehören die Leitungslängen differenziert nach Druckstufen, die Jahresarbeit, die Ausspeisepunkte, die Jahreshöchstlast sowie die geltenden Bedingungen für den Netzzugang.
Weitreichende Konsequenzen bei Fristversäumnissen
Die Erfüllung dieser Pflichten betrifft einen breiten Kreis von Marktakteuren. Im Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur waren 851 Stromverteilnetzbetreiber – davon 643 mit weniger als 30.000 Kunden – sowie vier Übertragungsnetzbetreiber registriert. Im Gassektor verzeichnete die Behörde 699 Gasverteilnetzbetreiber und 15 Gasfernleitungsnetzbetreiber.
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Veröffentlichungspflicht wird rechtlich als Missbrauch nach § 30 EnWG gewertet. Zudem sieht § 95 Abs. 1 Nr. 4 EnWG in solchen Fällen Geldbußen von bis zu 1 Million Euro vor. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde Anordnungen nach § 65 Abs. 2 EnWG erlassen, um die Veröffentlichung durchzusetzen.
Eingliederung in den regulatorischen Fristenkalender
Die Veröffentlichung nach § 23c EnWG steht in einer Reihe weiterer Berichtspflichten und Fristen, die auf Netzbetreiber zukommen:
Bis zum 1. April 2027 müssen Strom- und Gasnetzbetreiber ihre Strukturmerkmale nach § 23c EnWG veröffentlichen — bei einem Verstoß drohen Geldbußen von bis zu 1 Million Euro nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 EnWG. Wer die 17 Kennzahlen und die Fristenkollision im Kalender 2027 jetzt strukturiert abarbeitet, vermeidet Anordnungen nach § 65 Abs. 2 EnWG. Jetzt kostenlosen Leitfaden mit Kennzahlen-Checkliste und Fristenplan sichern
- 1. Januar 2027: Fälligkeit der angepassten Erlösobergrenze und der Mitteilung der Netzentgelte nach § 28 ARegV für Strom- und Gasnetzbetreiber. Zeitgleich müssen Übertragungsnetzbetreiber ihren zweijährlichen Systemstabilitätsbericht nach § 12i EnWG vorlegen.
- 31. März 2027: Stromnetzbetreiber müssen den Antrag auf das vereinfachte Verfahren Strom für die Periode 2029 bis 2033 (RAMEN Strom Tz. 16.6) einreichen.
- 30. April 2027: Fälligkeit des Berichts zu Versorgungsunterbrechungen des Jahres 2026 nach § 52 EnWG durch die Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur wies für das Jahr 2024 einen SAIDI-Wert von 11,68 Minuten je Letztverbraucher aus.
- 31. Mai 2027: Vorlage der Entwürfe für die Netzentwicklungspläne Strom sowie Gas/Wasserstoff nach § 12b und § 15c EnWG durch die Übertragungsnetzbetreiber.
- 30. Juni 2027: Anzeige von Kapitalkostenabzug oder -aufschlag für das Jahr 2028 (RAMEN Gas Tz. 9.7/11.7) durch Gasnetzbetreiber.
- 1. Juli 2027: Fälligkeit der Fünfjahresprognose zu Engpassmaßnahmen an die Bundesnetzagentur nach § 13 Abs. 10 EnWG durch die Übertragungsnetzbetreiber.
- 30. September 2027: Grundversorger müssen die Feststellung der Grundversorgung für 2028 bis 2030 nach § 36 EnWG veröffentlichen.
- 25. Oktober 2027: Vorlage der EE-Ausbau- und Zahlungsvorausschau 2028 bis 2032 (§ 74 EEG, § 60 EnFG) und getrennter Ausweis des Aufschlags für besondere Netznutzung (BK8-24-001-A) durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Für Übertragungsnetzbetreiber besteht bei Fristversäumnissen kein eigenständiges Bußgeld; die Regulierungsbehörde kann jedoch Anordnungen erlassen und Zwangsgelder verhängen.
Weitere Entwicklungen und finanzielle Rahmenbedingungen
Die Veröffentlichungspflichten fügen sich in tiefgreifende regulatorische Anpassungen ein. Für das Modell RAMEN gilt ein Start ab 2028 für Gas und ab 2029 für Strom. Der Schwellenwert liegt für Strom bei 90 Prozent der angepassten Erlösobergrenzen des Jahres 2026, für Gas bei 84 Prozent.
Kleinstnetzbetreiber dürfen eine bereinigte Erlösobergrenze von maximal 500.000 Euro aufweisen; Versäumnisse können mit bis zu 1 Million Euro Geldbuße geahndet werden. Zudem werden vermiedene Netzentgelte ab dem 1. Januar 2028 um 75 Prozent gekürzt, nachdem die Kürzung im Jahr 2027 bei 50 Prozent liegt. Zum 1. Juli 2028 steht die Evaluierung „Nutzen statt Abregeln“ nach § 13k EnWG an.
Begleitet werden die Meldevorgaben von einem dynamischen Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Plattform netztransparenz.de wies am 26. Oktober 2026 für 2027 einen EEG-Finanzierungsbedarf von 17,524 Milliarden Euro sowie eine Umlage von 5,063 Milliarden Euro aus, wovon 3,454 Milliarden Euro auf die Netzkostenwälzung Erneuerbare entfallen.
Die Frist zum 1. April 2027 fällt mitten in einen dichten regulatorischen Kalender: Erlösobergrenze und Netzentgelte zum 1. Januar, RAMEN-Antrag zum 31. März, Versorgungsunterbrechungsbericht zum 30. April. Wer die § 23c-Veröffentlichung erst kurz vor knapp einplant, riskiert Terminüberschneidungen und Bußgelder bis 1 Million Euro. Unser Leitfaden ordnet die Pflichten in den Fristenkalender ein und liefert eine Vorlage zur Dokumentation. Fristenplan § 23c EnWG jetzt anfordern
Laut der FfE-Mittelfristprognose 2027 bis 2031 (Trendszenario) wird die EEG-Leistung von 231,1 Gigawatt Ende 2026 auf 364,6 Gigawatt Ende 2031 steigen.
Langfristig müssen Übertragungsnetzbetreiber zudem bis zum 1. Januar 2031 steuerbare Ressourcen in das Planwertmodell (BK6-23-241) überführen, während Gasnetzbetreiber bis zum 31. März 2031 Anträge auf das vereinfachte Verfahren Gas ab 2033 stellen müssen.
