§ 35c EStG: Photovoltaik für Wärmepumpen bleibt von Steuerbonus ausgeschlossen
Veröffentlicht am: 01.11.2026 um 03:48 Uhr | Redaktion boerse-global.dePhotovoltaikanlagen fallen auch dann nicht unter die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen nach Paragraph 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der erzeugte Strom teilweise für den Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden und damit die Position der Finanzverwaltung bestätigt, wie das Portal advisio.team am 01.11.2026 berichtete.
Getrennte Beurteilung von Strom- und Wärmeerzeugung
In dem vom Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatten Kläger ihre bisherige Gasheizung durch eine moderne Wärmepumpe ersetzt und zusätzlich eine Photovoltaikanlage inklusive eines Stromspeichers installieren lassen. Die für die Photovoltaikanlage beantragte Steuerermäßigung nach Paragraph 35c EStG lehnte das zuständige Finanzamt jedoch ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Düsseldorfer Gerichts sind Bescheinigungen von Fachunternehmen für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend. Die Richter stellten klar, dass Wärmepumpe und Photovoltaikanlage steuerrechtlich getrennt beurteilt werden müssen.
Die Photovoltaikanlage diene ausschließlich der Erzeugung von Strom und nicht der Wärmeerzeugung. Damit zähle sie nicht zu den in der Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung aufgeführten begünstigten Maßnahmen, selbst wenn eine technische Kopplung mit einer förderfähigen Heizungsanlage bestehe.
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FG Münster begrenzt Steuerbonus auf Miteigentumsanteil
Neben der Förderfähigkeit einzelner Anlagenkomponenten sorgt auch die Zurechnung der Steuerermäßigung bei mehreren Eigentümern für rechtliche Auseinandersetzungen. In einer weiteren Entscheidung befasste sich das Finanzgericht Münster mit der Frage, in welchem Umfang Miteigentümer Aufwendungen nach Paragraph 35c EStG geltend machen können.
Das Gericht urteilte, dass die Steuerermäßigung grundsätzlich nur in Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils beansprucht werden kann. Dies gelte selbst dann, wenn der betreffende Miteigentümer sämtliche Kosten der Maßnahme allein getragen hat und den überwiegenden Teil der Immobilie selbst bewohnt.
Dem Verfahren in Münster lag ein Fall zugrunde, in dem der Kläger zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer gesamten Wohnfläche von 247 Quadratmetern war. Er bewohnte davon eine Fläche von 157 Quadratmetern, was einem Anteil von rund 64 Prozent entsprach, während die Mutter eine Wohnfläche von 90 Quadratmetern nutzte.
Im Jahr 2020 ließ der Kläger auf eigene Kosten eine Mini-KWK-Anlage einbauen, für die auch eine entsprechende Bescheinigung nach Paragraph 35c EStG vorlag.
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Zulassung der Revision zur höchstrichterlichen Klärung
Das Finanzamt hatte die steuerliche Ermäßigung zunächst in voller Höhe gewährt. Später änderte die Behörde den bereits bestandskräftigen Steuerbescheid jedoch auf Grundlage von Paragraph 173 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO).
Grund hierfür war, dass dem Finanzamt die genauen Miteigentumsanteile erst nachträglich durch die Vorlage eines Grundbuchauszugs bekannt geworden waren, da der Kläger zuvor die Anlage Energetische Maßnahmen in seiner Steuererklärung nicht ausgefüllt hatte.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Korrektur des Bescheids und die Kürzung der Förderung auf die Quote des Miteigentums. Da die Rechtsfrage bezüglich der konkreten Aufteilung unter Miteigentümern bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, ließ das Finanzgericht Münster die Revision zu.
