Abfindungen, Rückforderung

Abfindungen: Rückforderung droht ohne schriftliche Fixierung

Veröffentlicht am: 07.08.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Mündliche Abfindungszusagen bergen Rückzahlungsrisiken. Festo plant Stellenabbau mit klaren Regeln. Neue EU-Regeln und Urteile verändern die Rechtslage.

Arbeitsrecht: Mündliche Abfindungen, Festo-Abbau und neue EU-Regeln
Ein Füllfederhalter liegt auf einem leeren juristischen Dokument auf einem modernen Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Ein aktueller Fall zeigt, wie riskant mündliche Absprachen bei Abfindungen sein können. Ein Arbeitnehmer kassierte nach einer mündlichen Zusage 12.000 Euro – und musste sich später gegen eine Rückforderung wehren. Der Arbeitgeber berief sich auf einen Buchungsfehler und stützte sich auf § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung).

Entreicherung als Rettungsanker

Im Streitfall kommt der sogenannten Entreicherung eine Schlüsselrolle zu. Fachanwälte verweisen auf § 818 Abs. 3 BGB: Wer das Geld im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit bereits ausgegeben hat, kann sich unter Umständen darauf berufen. Das Risiko für Arbeitnehmer ohne schriftliche Fixierung bleibt jedoch hoch – im Ernstfall drohen sogar Verzugszinsen.

Festo als Gegenmodell

Ganz anders laufen strukturierte Abfindungsprogramme in Großunternehmen ab. Im Mai kündigte Festo den Abbau von 1.300 der 8.200 deutschen Arbeitsplätze an – mit jährlichen Einsparungen von rund 200 Millionen Euro. Dort gelten klare Regeln: Aufhebungsverträge mit einem Abfindungsfaktor von 1,2 pro Beschäftigungsjahr, gedeckelt auf eine Maximalsumme. Arbeitnehmervertreter raten dennoch zur sorgfältigen Prüfung, denn die finanziellen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens sind weitreichend.

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Warnsignale für Führungskräfte

Bei Führungskräften kündigt sich das Aus oft schleichend an. Experten identifizierten Anfang August mehrere Warnsignale: Die Beförderung zum Geschäftsführer etwa beendet den allgemeinen Kündigungsschutz. Auch eine Doppelspitze deutet häufig auf schleichenden Machtverlust hin.

Juristen empfehlen in solchen Phasen, den Arbeitsvertrag bei Beförderungen nur ruhend zu stellen, Rückkehrgarantien zu vereinbaren und Aufgabenzuschnitte zu dokumentieren. Auch Versetzungen ins Ausland oder reine Projektleitungsaufgaben können Vorboten einer geplanten Neubesetzung sein.

Neue Regeln für Entgelt und Selbstständigkeit

Der rechtliche Rahmen wird zusätzlich durch europäische Vorgaben und aktuelle Urteile verschärft. Seit dem 7. Juni 2026 gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland unmittelbar – die Bundesregierung ließ die Umsetzungsfrist verstreichen. Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes kritisierte die Verzögerung: Beschäftigte, besonders im öffentlichen Dienst, können sich nun direkt auf die Richtlinie berufen, um Equal-Pay-Ansprüche durchzusetzen.

Parallel sorgt das Bundessozialgericht für Diskussionsstoff. Im Urteil B 12 BA 12/24 R stufte es eine Volkshochschul-Lehrkraft als abhängig beschäftigt ein. Fachleute kritisieren die zunehmende Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs – das erschwere die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Selbstständige.

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Fallstricke über das Arbeitsleben hinaus

Auch Erben müssen wachsam sein. Der Bundesgerichtshof entschied am 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25): Vertragserben können Geschenke des Erblassers unter bestimmten Umständen zurückfordern – etwa wenn die Schenkung die Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlt. Das gilt selbst dann, wenn sich der Erblasser ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatte.

Wer beruflich ins Ausland wechseln will, hat dagegen Chancen auf Unterstützung: Das Jobcenter kann bei Arbeitsaufnahme im EU-Ausland, EWR oder der Schweiz Beihilfen bis 7.000 Euro zahlen. Die zweckgebundenen Hilfen müssen allerdings vor Entstehung der Kosten beantragt werden und setzen eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden voraus.

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