Abwasserrichtlinie, EuGH-GeneralanwÀltin

Abwasserrichtlinie: EuGH-GeneralanwĂ€ltin empfiehlt 80%-Regel fĂŒr nichtig

Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 15:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Kokott empfiehlt, zentrale KARL-Vorgaben zu verwerfen. Das EuGH-Urteil zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe wird Ende 2026 erwartet.

EuGH-GeneralanwÀltin stellt 80-Prozent-Kostenregel infrage
Moderne Wasseraufbereitungsanlage mit großen runden KlĂ€rbecken in der MorgendĂ€mmerung. Illustration mit AI erstellt.

Am 3. September 2026 hat die GeneralanwĂ€ltin am EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH), Kokott, in ihrem Schlussantrag empfohlen, zentrale Bestimmungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) fĂŒr nichtig zu erklĂ€ren.

Wie Fachmedien am 8. und 9. September 2026 berichteten, sieht die GeneralanwÀltin in der aktuellen Fassung der Richtlinie offensichtliche Ermittlungs- und Beurteilungsfehler. Die Empfehlung betrifft insbesondere die geplante finanzielle Belastung privater Unternehmen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.

Kritik an der erweiterten Herstellerverantwortung

Im Fokus der rechtlichen Auseinandersetzung steht Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Pharma- und Kosmetikindustrie fĂŒr 80 % der Kosten aufkommen soll, die durch den Ausbau der sogenannten vierten Reinigungsstufe in KlĂ€ranlagen entstehen. Diese zusĂ€tzliche Reinigungsstufe ist darauf ausgelegt, Mikroschadstoffe wie ArzneimittelrĂŒckstĂ€nde oder Inhaltsstoffe von Kosmetika aus dem Abwasser zu entfernen.

Nach EinschĂ€tzung der GeneralanwĂ€ltin sei die Festsetzung dieser 80-prozentigen Kostenbeteiligung jedoch nicht ausreichend begrĂŒndet worden. Die Empfehlung zur NichtigerklĂ€rung stĂŒtzt damit die Position zahlreicher Industrievertreter.

Zuvor hatten bereits der europĂ€ische Dachverband der Pharmaindustrie (Efpia) sowie einzelne Unternehmen, darunter Fresenius Kabi, gegen die Regelungen geklagt. Diese Klagen waren vom Gericht der EuropĂ€ischen Union (EuG) in der Vergangenheit aus formalen GrĂŒnden abgewiesen worden.

Industrie warnt vor Preissteigerungen und LieferengpÀssen

Die betroffenen WirtschaftsverbĂ€nde reagierten mit deutlicher Kritik auf die ursprĂŒnglichen PlĂ€ne der EU-Kommunalabwasserrichtlinie. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) forderte eine gerechtere Verteilung der finanziellen Lasten.

Der Verband warnte davor, dass die einseitige Kostenbelastung der Hersteller zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen fĂŒhren könne. In der Folge seien steigende Preise fĂŒr Arzneimittel sowie potenzielle LieferengpĂ€sse zu befĂŒrchten, was die Versorgungssicherheit gefĂ€hrden könnte.

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Auch der Verband der Chemischen Industrie (VCI) Ă€ußerte Kritik an der Richtlinie in ihrer jetzigen Form. Die Industrie plĂ€diert fĂŒr Modelle, die eine ausgewogenere Finanzierung der notwendigen Infrastrukturmaßnahmen vorsehen, anstatt die Kostenlast primĂ€r zwei Branchen aufzuerlegen.

Wasserwirtschaft pocht auf das Verursacherprinzip

DemgegenĂŒber steht die Position der WasserwirtschaftsverbĂ€nde, die den Schutz der GewĂ€sser priorisieren. Der PrĂ€sident der Deutschen Vereinigung fĂŒr Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), Paetzel, bekrĂ€ftigte die Bedeutung der vierten Reinigungsstufe fĂŒr den Umweltschutz. Er hielt an der Notwendigkeit des Verursacherprinzips fest.

Aus Sicht der Wasserwirtschaft sei es essenziell, dass diejenigen Akteure, die fĂŒr den Eintrag von Spurenstoffen in den Wasserkreislauf verantwortlich sind, auch einen angemessenen Teil der Reinigungskosten tragen.

Die vierte Reinigungsstufe gilt als technischer SchlĂŒssel, um die Belastung der Ökosysteme durch schwer abbaubare chemische Verbindungen zu reduzieren. Trotz der rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Kostenverteilung bleibt die Notwendigkeit der technischen AufrĂŒstung von KlĂ€ranlagen in der Branche weitgehend unbestritten.

Urteil fĂŒr Ende 2026 erwartet

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Obwohl der Schlussantrag der GeneralanwĂ€ltin fĂŒr die Richter des EuGH rechtlich nicht bindend ist, folgt das Gericht derartigen Empfehlungen in der Praxis hĂ€ufig. Eine endgĂŒltige Entscheidung ĂŒber die Nichtigkeit der 80-prozentigen Kostenbeteiligung wird fĂŒr Ende 2026 erwartet.

Sollte der EuGH der Empfehlung folgen, mĂŒsste der europĂ€ische Gesetzgeber die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe und die Regeln der Herstellerverantwortung grundlegend neu bewerten und rechtssicher begrĂŒnden.

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