Altersvorsorge, Euro

Altersvorsorge 2026: Bis zu 61.652 Euro steuerlich absetzbar

Veröffentlicht am: 08.10.2026 um 22:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Betriebliche Policen senken den Gewinn; private VorsorgebeitrÀge und Altersvorsorge folgen eigenen Abzugsregeln und Höchstgrenzen.

Versicherungen fĂŒr SelbststĂ€ndige: Was steuerlich absetzbar ist
Ein aufgerĂ€umter Schreibtisch mit leeren Steuerdokumenten und einem FĂŒllfederhalter bei natĂŒrlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

SelbststÀndige und Freiberufler tragen ihre geschÀftlichen und persönlichen Risiken weitgehend eigenverantwortlich. Entsprechend vielfÀltig fÀllt der Versicherungsschutz aus, der den laufenden Betrieb und die eigene Existenz absichern soll.

Aktuelle steuerliche Ratgeber erlÀutern, wie die anfallenden PrÀmien steuerlich geltend gemacht werden können und an welchen Stellen der SteuererklÀrung sie einzutragen sind. Entscheidend ist dabei die strikte Trennung zwischen betrieblich veranlassten Absicherungen und persönlichen Vorsorgeaufwendungen.

Betriebliche Policen mindern den Gewinn in der EÜR

VersicherungsvertrĂ€ge, die unmittelbar betriebliche Risiken absichern, gelten nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben. Sie mindern den steuerlichen Gewinn direkt und werden in der Anlage EinnahmenĂŒberschussrechnung (EÜR) verbucht.

FĂŒr diese Ausgaben existiert kein versicherungsspezifischer Höchstbetrag. Ein Jahresbeitrag von 480 Euro fĂŒr eine Betriebshaftpflichtversicherung ist beispielsweise in voller Höhe abzugsfĂ€hig. Zu beachten ist dabei, dass die in den BeitrĂ€gen enthaltene Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Zu den typischen betrieblichen Policen zÀhlen neben der Betriebshaftpflicht auch die Berufs- beziehungsweise Vermögensschadenhaftpflicht, die betriebliche Rechtsschutzversicherung, Betriebsunterbrechungs- und Inhaltsversicherungen sowie Cyber- und betriebliche Unfallpolicen.

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WÀhrend eine Betriebshaftpflicht Personen-, Sach- und daraus resultierende FolgeschÀden abdeckt, erfordern reine VermögensschÀden, wie etwa Beratungsfehler, eine gesonderte Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht.

Nach § 823 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Haftung grundsĂ€tzlich unbegrenzt. Gesetzlich verpflichtend ist eine solche Absicherung allerdings nur fĂŒr ausgewĂ€hlte Berufsgruppen wie RechtsanwĂ€lte, Steuerberater, Architekten oder Bewachungsunternehmen.

Fachleute verweisen zudem auf Gefahren durch lĂŒckenhafte Betriebsbeschreibungen, zu niedrige Deckungssummen, veraltete Policen sowie AusschlĂŒsse bei TĂ€tigkeits-, Mietsach- oder AuslandsschĂ€den und dem Einsatz von Subunternehmern.

Auch Nebenkosten im geschÀftlichen Kontext bieten Abzugspotenzial: So können SelbststÀndige bei einer gewerblichen Mitnutzung einer Immobilie die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe ansetzen, sofern der private und gewerbliche Anteil bereits im Kaufvertrag klar aufgeteilt sind.

Vorsorgeaufwendungen und gesetzliche Höchstgrenzen

Persönliche Absicherungen gehören nicht in den betrieblichen Bereich, sondern werden als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. BeitrĂ€ge zur Basisabsicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 10 EStG grundsĂ€tzlich unbegrenzt abziehbar. Besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld, wird der ansetzbare Beitrag jedoch pauschal um 4 Prozent gekĂŒrzt.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, zu denen Privathaftpflicht-, private Unfall-, Risikolebens- und eigenstĂ€ndige BerufsunfĂ€higkeitsversicherungen gehören, unterliegen hingegen einem festen gemeinsamen Höchstbetrag. Dieser liegt bei 2.800 Euro pro Jahr und sinkt auf 1.900 Euro, wenn steuerfreie ZuschĂŒsse oder ErstattungsansprĂŒche bestehen.

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Weil bereits die BeitrĂ€ge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung auf diesen Höchstbetrag angerechnet werden, laufen zusĂ€tzliche Policen steuerlich hĂ€ufig ins Leere: Werden beispielsweise 6.000 Euro fĂŒr die Basisabsicherung und 120 Euro fĂŒr eine Privathaftpflicht gezahlt, bringt der Beitrag zur Privathaftpflicht keinen zusĂ€tzlichen Abzug.

Die Altersvorsorge ĂŒber die gesetzliche Rentenversicherung, berufsstĂ€ndische Versorgungswerke oder zertifizierte RĂŒrup-VertrĂ€ge ist seit 2023 zu 100 Prozent steuerlich absetzbar.

Im Jahr 2025 lag der Höchstbetrag hierfĂŒr bei 29.344 Euro fĂŒr Alleinstehende und bei 58.688 Euro bei einer Zusammenveranlagung. FĂŒr das Steuerjahr 2026 belaufen sich diese Grenzen auf 30.826 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung.

Aufteilung bei gemischten VertrÀgen

In der Praxis existieren hÀufig Policen, die sowohl betriebliche als auch private Bereiche abdecken. Gehört ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen, kann die Kfz-Versicherung vollstÀndig als Betriebsausgabe verbucht werden. Bei einer Unfallversicherung, die sowohl berufliche als auch private Risiken absichert, wird der Beitrag meist hÀlftig im VerhÀltnis 50 zu 50 aufgeteilt.

Kombinierte RechtsschutzvertrĂ€ge dĂŒrfen wiederum nur mit dem Anteil als Betriebsausgabe angegeben werden, der nachweislich auf den betrieblichen Schutz entfĂ€llt. Riester-VertrĂ€ge werden getrennt davon in der Anlage AV angegeben.

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