Arbeitsgericht, Offenbach

Arbeitsgericht Offenbach: Wann Streikende betriebliche Sonderzahlungen verlieren

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 04:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Arbeitsgericht Offenbach begrenzte die Kürzung einer Sonderleistung; Gewerkschaften zahlen Mitgliedern steuerfreies Streikgeld.
Leeres Lagerhaus mit hohen Regalen und Betonboden in einer Industriehalle. Illustration mit AI erstellt.

Die Beteiligung an gewerkschaftlichen Arbeitskampfmaßnahmen wirft in der betrieblichen Praxis regelmäßig Fragen nach finanziellen Konsequenzen für Beschäftigte auf. Mit den Auswirkungen von Streikphasen auf freiwillige oder tarifliche Zahlungen befasste sich das Arbeitsgericht Offenbach in einem Urteil vom 28. August 2025 (Aktenzeichen 10 Ca 57/25).

Gegenstand des Verfahrens waren Klagen von Beschäftigten eines Logistikzentrums in Neu-Isenburg. Diese hatten sich während einer Tarifrunde an Streikmaßnahmen der Gewerkschaft ver.di beteiligt und nach dem anschließenden Tarifabschluss für das Jahr 2024 eine betriebliche Sonderleistung erhalten.

Der Streitpunkt lag in der Kürzung dieser Sonderleistung aufgrund der streikbedingten Fehlzeiten. Das Gericht stufte die Klagen der Arbeitnehmer dabei als nur teilweise begründet ein.

Entgeltanspruch und Schutzrechte im Arbeitskampf

Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz, dass für die Dauer der tatsächlichen Streikteilnahme kein Anspruch auf Arbeitslohn besteht. Ein entsprechender Gehaltsabzug durch den Arbeitgeber ist rechtlich zulässig, da während des Arbeitskampfes die Hauptleistungspflichten ruhen.

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Gleichzeitig sind Warnstreiks nach dem Auslaufen der Friedenspflicht rechtmäßig und durch das Grundgesetz geschützt. Dieser verfassungsrechtliche Schutz erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind; auch sie dürfen sich an den Aktionen beteiligen.

Während des Arbeitskampfes ruht die Pflicht zur Arbeitsleistung, weshalb Streikende weder Abmahnungen noch sonstige arbeitgeberseitige Benachteiligungen fürchten müssen. Eine vorherige Abmeldung bei Vorgesetzten oder eine Erfassung im betrieblichen Zeiterfassungssystem ist vor dem Streikantritt nicht erforderlich.

Besondere Regelungen für Beschäftigtengruppen

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen differenzieren nach den jeweiligen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Auszubildende sowie dual Studierende besitzen grundsätzlich das Recht, an Warnstreiks teilzunehmen. Eine Ausnahme besteht jedoch während der Zeiten des Berufsschulunterrichts; hier hat die Teilnahme am Unterricht Vorrang vor dem Streikgeschehen.

Für den Einsatz externer Kräfte setzt der Gesetzgeber enge Grenzen: Leihbeschäftigte dürfen von Unternehmen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.

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Beschäftigte im Homeoffice sind den Kolleginnen und Kollegen vor Ort rechtlich vollständig gleichgestellt und genießen bei einer Streikbeteiligung dieselben Rechte und Schutzmechanismen. Nicht von den Arbeitskampfrechten gedeckt sind hingegen Betriebsblockaden, da diese als rechtswidrig eingestuft werden.

Finanzielle Absicherung durch Streikgeld

Um den Wegfall des regulären Arbeitsentgelts aufzufangen, zahlen Gewerkschaften ihren Mitgliedern finanzielle Unterstützung. Am Beispiel der IG Metall zeigen sich die gestaffelten Konditionen für die Berechnung des Streikgelds: Bei einer Mitgliedschaftsdauer von mehr als fünf Jahren, einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.000 Euro und einem Monatsbeitrag von 50 Euro beläuft sich das Streikgeld auf 700 Euro pro Woche.

Bei einer dreimonatigen Mitgliedschaft liegt die Unterstützung im selben Beispielszenario bei 600 Euro pro Woche. Diese Leistungen werden steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt.

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