Arbeitsrecht, Wegezeit

Arbeitsrecht: Wegezeit im Firmenwagen zÀhlt jetzt als Arbeitszeit

Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 16:31 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Fahrten im Firmenwagen zu wechselnden Einsatzorten sind laut EuGH Arbeitszeit. Arbeitgebern drohen Nachzahlungen, wenn der Mindestlohn unterschritten wird.

EuGH-Urteil: Firmenwagenfahrten zur Arbeit zÀhlen als Arbeitszeit
Ein modernes Firmenfahrzeug steht vor einer Baustelle, symbolisch fĂŒr die neue Rechtslage zu Arbeitszeiten bei Fahrten. Illustration mit AI erstellt ĂŒbermittelt durch boerse-global.de

Seit dem 1. Januar gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 13,90 Euro. Das verleiht einer Entscheidung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs vom Herbst 2025 neues Gewicht. Die Richter stellten fest: Fahrten im Firmenfahrzeug von einem festen StĂŒtzpunkt zu wechselnden Einsatzorten sind grundsĂ€tzlich Arbeitszeit (Az. C-110/24).

Wann genau gilt die Regel?

Drei Voraussetzungen mĂŒssen erfĂŒllt sein, damit die Wegezeit als Arbeitszeit zĂ€hlt. Die Fahrt muss integraler Bestandteil der beruflichen TĂ€tigkeit sein. Der Arbeitgeber muss Treffpunkt, Fahrzeug oder Abfahrtszeit verbindlich vorgeben. Und der Arbeitnehmer darf wĂ€hrend dieser Zeit nicht frei ĂŒber seine Zeit verfĂŒgen können.

Betroffen sind vor allem Branchen wie das Bauwesen, das Handwerk, Pflege-Außendienste, die GebĂ€udereinigung sowie der Garten- und Landschaftsbau. SchĂ€tzungen zufolge arbeiten ĂŒber zwei Millionen BeschĂ€ftigte unter diesen Bedingungen. Die alte Unterscheidung zwischen Fahrer und mitfahrenden Kollegen – die sogenannte Belastungstheorie – gilt damit als ĂŒberholt.

Das finanzielle Risiko fĂŒr Arbeitgeber

Juristen betonen: Die Einstufung als Arbeitszeit dient primĂ€r dem Arbeitszeit- und Gesundheitsschutz. Die tatsĂ€chliche VergĂŒtungshöhe kann sich aus Tarif- oder ArbeitsvertrĂ€gen ergeben. Doch die Gesamtabrechnung darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.

Ein Rechenbeispiel zeigt das Risiko: Arbeitet ein Maler tĂ€glich 7,5 Stunden zum Mindestlohn, leistet aber zusĂ€tzlich 80 Minuten unbezahlte Wegezeit im Firmenwagen, sinkt sein effektiver Stundenlohn auf rund 11,81 Euro. Das liegt deutlich unter der aktuellen Grenze. Pro Tag könnten NachzahlungsansprĂŒche von 15 bis 20 Euro entstehen, monatlich bis zu 400 Euro. Die gesetzliche VerjĂ€hrungsfrist betrĂ€gt drei Jahre, viele TarifvertrĂ€ge sehen jedoch Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten vor.

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Reformpaket und steuerliche Neuerungen

Die Debatte wird flankiert von einem Reformpaket der Regierungskoalition aus Juli 2026. Dieses sieht vor, die sachgrundlose Befristung von ArbeitsverhĂ€ltnissen bis Ende 2030 auf bis zu 48 Monate auszuweiten. Das Schriftformerfordernis fĂŒr Befristungen soll zum 1. Januar 2027 entfallen. Gleichzeitig steigt die Pauschalsteuer fĂŒr Minijobs von zwei auf fĂŒnf Prozent.

Auch bei der Dienstwagenbesteuerung gibt es Neuigkeiten. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Juli konkretisierte die Regeln fĂŒr Elektrofahrzeuge. Die Bruttolistenpreisgrenze fĂŒr die Viertelregelung wurde von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben – befristet bis Ende 2030. FĂŒr Ladekosten können Arbeitgeber zudem eine Strompreispauschale nutzen, die sich am halbjĂ€hrlichen Durchschnittspreis des Statistischen Bundesamts orientiert.

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Höhere Kosten im Verkehrssektor

ZusĂ€tzliche Belastungen drohen durch eine Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 22. Juli. Die Behörde genehmigte neue Trassenpreise fĂŒr die Schienennutzung. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil aus dem FrĂŒhjahr 2026, das Preisdeckel im Nahverkehr fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rte. Der Personenverkehr wird voraussichtlich mit Mehrkosten von 400 Millionen Euro belastet – Experten rechnen mit höheren Ticketpreisen.

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