Arbeitsschutz 2026: IT-Sicherheit wird Pflichtteil der Gefährdungsbeurteilung
28.06.2026 - 09:44:21 | boerse-global.de
Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 erlaubt jetzt verstärkt digitale Unterweisungen. Gleichzeitig wird IT-Sicherheit zum Pflichtteil der Gefährdungsbeurteilung.
Digitalisierung der Sicherheitsunterweisung
Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 macht es möglich: Standardisierte Themen wie Datenschutz, Brandschutz oder jährliche Sicherheitsunterweisungen können Betriebe nun digital abbilden. Theoretische Inhalte lassen sich orts- und zeitunabhängig vermitteln. Praktische Übungen bleiben aber weiterhin an die Präsenz vor Ort gebunden.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) übernimmt dabei eine beratende Rolle. Die Gesamtverantwortung für Durchführung und Dokumentation liegt weiter beim Arbeitgeber.
Für spezialisierte Branchen wie den Metallbau gibt es mittlerweile spezifische digitale Lösungen. Sie bilden typische Gefahren wie Funkenflug, Schweißrauche oder Lärmbelastungen ab. Die korrekte Durchführung ist essenziell: Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
Ab August 2026 sollen neue EHS-Anwendungen (Environment, Health, and Safety) eine intelligente Automatisierung im Risikomanagement ermöglichen.
Cybersicherheit als Pflichtteil der Gefährdungsbeurteilung
IT-Sicherheit ist jetzt fester Bestandteil der modernen Arbeitssicherheit. Seit Januar 2026 schreibt die aktualisierte TRBS 1115 die Berücksichtigung von Cybersicherheitsrisiken in der Gefährdungsbeurteilung verpflichtend vor.
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Der Hintergrund: Der Branchenverband Bitkom beziffert den Gesamtschaden durch Cyberattacken auf rund 289,2 Milliarden Euro. Rund 73 Prozent der Unternehmen sind demnach von entsprechenden Angriffen betroffen.
Trotz verschärfter Vorgaben zeigt eine Befragung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA): Aktuell führen etwa 68 Prozent der Betriebe systematische Gefährdungsbeurteilungen durch. In 79 Prozent dieser Fälle werden Mitarbeiter aktiv in den Prozess einbezogen.
Die Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit gilt dabei als zentraler Erfolgsfaktor. So gelangen Sicherheitsbedenken aus der Belegschaft effizient an die Entscheidungsebene.
Neue Normen für Maschinensicherheit
Im Juni 2026 wurde die neue Ausgabe der zentralen Norm DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) veröffentlicht. Sie konkretisiert die Anforderungen an die elektrische Ausrüstung von Maschinen vor der Erstinbetriebnahme.
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Parallel dazu kommt die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 – sie gilt ab dem 20. Januar 2027 verbindlich. Prüfungen an technischen Anlagen dürfen weiterhin nur durch befähigte Personen gemäß TRBS 1203 vorgenommen werden.
Auch für spezialisierte Handwerksbereiche ergeben sich neue Qualifizierungsbedarfe. Die neue F-Gase-Verordnung der EU fördert den Einsatz natürlicher Kältemittel. Mitte Juli 2026 starten deshalb Fachkunde-Seminare für Arbeiten an Anlagen mit brennbaren Kältemitteln wie Propan.
Für die Schädlingsbekämpfung hat der Bundesrat die Fristen für Sachkundenachweise beim Einsatz von Rodentiziden bis Juli 2030 verlängert.
Home-Office und Unfallversicherung
Das Landessozialgericht Darmstadt hat die rechtliche Einordnung von Arbeitsunfällen präzisiert. Demnach besteht für Beschäftigte im Home-Office Versicherungsschutz auf dem Weg zur Mittagsverpflegung – sofern dieser Weg der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und am häuslichen Arbeitsplatz beginnt oder endet.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung stehen strukturelle Änderungen bevor. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat einen neuen Gefahrtarif beschlossen. Er tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und sieht unter anderem die Zusammenlegung elektrotechnischer Installationen in eine gemeinsame Gefahrklasse vor.
Für kleinere Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten bieten Berufsgenossenschaften wie die BGHM weiterhin kostenfreie Grundlagenseminare an. Ein Termin findet beispielsweise am 1. Juli 2026 in Saarbrücken statt – Thema: Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2.
