Arbeitsschutz, Homeoffice

Arbeitsschutz im Homeoffice: Rostrud schreibt Papier-Unterweisungen vor

Veröffentlicht am: 26.10.2026 um 23:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Betriebe dürfen Register flexibel gestalten, benötigen für Unterweisungsnachweise von Beschäftigten im Homeoffice jedoch Papierunterschriften.
Ein minimalistischer, leerer Schreibtisch aus Holz in einem hellen Raum mit natürlichem Lichteinfall. Illustration mit AI erstellt.

Die russische Arbeitsaufsichtsbehörde Rostrud hat detaillierte Vorgaben zur Dokumentation von Arbeitsschutzunterweisungen präzisiert. Arbeitgeber erhalten bei der organisatorischen Gestaltung der Nachweise betriebliche Spielräume, müssen jedoch bei Beschäftigten im Homeoffice zwingend auf physische Dokumente zurückgreifen.

Wie das Fachportal garant.ru in einem Bericht vom 26. Oktober 2026 meldete, erteilte die Behörde diese Auskünfte über ihr offizielles Portal auf die Anfragen Nr. 255793 vom 30. September 2026 sowie Nr. 255841 vom 1. Oktober 2026.

Flexible Formate für die betriebliche Erfassung

Nach Angaben von Rostrud zur Regierungsverordnung Nr. 2464 obliegt es den Arbeitgebern selbst, die konkrete Form sowie das Verfahren für die Registrierung durchgeführter Unterweisungen im Arbeitsschutz festzulegen.

Die Betriebe sind demnach nicht zwingend an ein einzelnes, zentrales Register gebunden. Zulässig ist unter anderem ein personengebundenes Format, bei dem anstelle eines einheitlichen Journals separate Einzelblätter für einzelne Beschäftigte geführt werden.

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Für Arbeitsplätze mit besonderen organisatorischen Rahmenbedingungen sieht die Aufsichtsbehörde praxisorientierte Ausnahmen vor. Befinden sich Angestellte in größerer räumlicher Entfernung zu ihren direkten Vorgesetzten – etwa auf abgelegenen Kontrollposten –, können Unternehmen auf alternative Abläufe zurückgreifen.

Die Vorgaben erlauben in solchen Konstellationen entweder das Einholen sequenzieller Unterschriften oder das parallele Führen von zwei separaten Journalen, um den Nachweis lückenlos zu gewährleisten.

Formvorschriften schließen digitale Signaturen im Homeoffice aus

Trotz der verfahrenstechnischen Spielräume bei der Registerführung gelten für Fernarbeitskräfte strenge Grenzen bei der Digitalisierung. In ihrer Klarstellung vom 1. Oktober 2026 betonte die Behörde, dass Nachweise über erfolgte Arbeitsschutzunterweisungen nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches auch bei Fernarbeit persönlich auf Papier unterzeichnet werden müssen.

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Ein rein elektronischer Dokumentenumlauf ist für diesen spezifischen Nachweis gesetzlich ausgeschlossen. Unternehmen können die Bestätigung der Unterweisung bei Beschäftigten im Homeoffice somit nicht über digitale Signaturen oder elektronische Bestätigungsmasken abwickeln, sondern müssen den physischen Rücklauf handschriftlich unterzeichneter Dokumente organisieren.

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