Arbeitsschutz: Sicherheitsbeauftragte erst ab 50 Beschäftigte erforderlich
Veröffentlicht: 14.07.2026 um 02:18 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wurde deutlich gelockert – doch neue Qualifizierungsprogramme und erweiterte Compliance-Anforderungen fordern Unternehmen heraus.
Weniger Bürokratie für kleinere Betriebe
Der Kern der Reform: Die gesetzliche Schwelle, ab der Unternehmen mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen, wurde von 20 auf 50 Beschäftigte angehoben. Die Neuregelung des § 22 SGB VII trat bereits am 29. Mai 2026 in Kraft. Der Bundestag hatte sie am 26. März beschlossen.
Unternehmen mit 20 bis 49 Mitarbeitern sind nur noch dann zur Bestellung verpflichtet, wenn eine besondere Gefährdung am Arbeitsplatz vorliegt. Die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz bleibt jedoch beim Unternehmer.
Fachleute raten, Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu aktualisieren – und dabei auch psychische Belastungen systematisch zu berücksichtigen. Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten bleibt beratend und unterstützend, ersetzt aber weder die Fachkraft für Arbeitssicherheit noch die Geschäftsleitung.
Trotz gelockerter Bestellpflichten bleibt die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument für rechtssicheren Arbeitsschutz im Betrieb. Dieser kostenlose Report hilft Arbeitgebern und Sicherheitsverantwortlichen, die GBU fehlerfrei zu erstellen und gesetzliche Risiken zu vermeiden. Gefährdungsbeurteilung: So erstellen Sie GBUs, die Aufsichtsbehörden sofort anerkennen
Neue Weiterbildungsangebote ab Juli
Parallel zu den gesetzlichen Änderungen erweitern die Unfallversicherungsträger ihr Angebot. Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) startet ab Juli spezifische Aufbauqualifizierungen an den Standorten Laubach und Maikammer.
Auch die technischen Hilfsmittel wurden aktualisiert. Ein neuer Atemschutz-Guide hilft Betrieben bei der Berechnung von Gebrauchsdauern und beim Datencxport. Überarbeitete Merkblätter gibt es für brennbare Stäube, Betonmischer und Sprengarbeiten – letztere von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
NIS-2 und CER: Mehr als nur Arbeitsschutz
Sicherheitsverantwortliche müssen heute weit über den klassischen Arbeitsschutz hinausdenken. Seit dem 6. Dezember 2025 gilt in Deutschland das NIS-2-Umsetzungsgesetz. Es schreibt in Sektoren wie Energie, Chemie und Maschinenbau neue Unterweisungspflichten vor – nicht nur für die Belegschaft, sondern explizit auch für die Geschäftsleitung in Sachen Risikomanagement und Incident Response.
Hinzu kommt die physische Sicherheit kritischer Einrichtungen. Gemäß der CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 müssen betroffene Organisationen bis zum 17. Juli 2026 identifiziert sein. In Deutschland reguliert das KRITIS-Dachgesetz diesen Bereich, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) führt die Aufsicht. Für Sicherheitsbeauftragte in sensiblen Positionen könnten künftig verstärkt Hintergrundüberprüfungen relevant werden.
Die neuen gesetzlichen Anforderungen an das Risikomanagement erfordern von Unternehmern ein proaktives Handeln beim Schutz der Infrastruktur. Ein kostenloses E-Book zeigt auf, wie Sie Sicherheitslücken schließen und aktuelle gesetzliche Anforderungen ohne hohe Investitionen erfüllen. IT-Sicherheit stärken ohne teure Investitionen: So schützen clevere Unternehmer ihre Firma vor Cyberangriffen
Neue Meldepflichten ab September
Für Unternehmen mit vernetzten Produkten zeichnen sich weitere regulatorische Fristen ab. Der Cyber Resilience Act (CRA) führt ab dem 11. September 2026 neue Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen ein. Die Reaktionszeiten sind extrem kurz: Eine Frühwarnung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen, eine ausführliche Meldung nach 72 Stunden.
Bildungsträger wie die DEKRA Akademie reagieren mit verstärkten Erstschulungen. Sie decken sowohl Grundlagen als auch Spezialthemen wie Brandschutz und psychische Belastungen ab – in Präsenz und online. Der Bedarf an qualifiziertem Personal wächst, die Anforderungen werden komplexer.
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