Arbeitsunfähigkeit, Urlaub

Arbeitsunfähigkeit im Urlaub: Strenge Nachweispflichten im Ausland

Veröffentlicht am: 22.08.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Krankheit während des Urlaubs führt nicht zum Verlust der Erholungstage. Entscheidend sind die unverzügliche Meldung und ein korrekter Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.

Urlaub bei Krankheit: So sichern Arbeitnehmer ihre Erholungstage
Ein minimalistischer Schreibtisch mit Laptop und Sonnenbrille in natürlichem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Wer während der Urlaubszeit erkrankt, muss die entgangene Erholungszeit nicht zwangsläufig verlieren. Aktuelle Erläuterungen von Fachleuten und Medienberichte vom 20. August 2026 fassen die rechtlichen Voraussetzungen zusammen, unter denen Arbeitsunfähigkeitstage wieder gutgeschrieben werden und welche Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.

Die rechtliche Grundlage für den Schutz des Urlaubsanspruchs bei Krankheit findet sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Gemäß § 9 BUrlG werden Tage, an denen eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies bedeutet, dass die durch Krankheit „verlorenen“ Tage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden müssen, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachweist.

Nachweispflichten im In- und Ausland

Für die Sicherung der Urlaubsansprüche ist die Form des Nachweises entscheidend. Innerhalb Deutschlands erfolgt die Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit inzwischen weitgehend digital über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). In diesem Fall rufen Arbeitgeber die Daten direkt bei den Krankenkassen ab.

Deutlich strengere Anforderungen gelten jedoch bei Auslandsreisen. Wer im Ausland erkrankt, ist verpflichtet, unmittelbar einen Arzt am Urlaubsort aufzusuchen und sich die Arbeitsunfähigkeit explizit bescheinigen zu lassen. Ein einfaches Nachreichen nach der Rückkehr genügt den rechtlichen Anforderungen meist nicht.

Anzeige

Wer sich mit den rechtlichen Feinheiten im Betrieb befasst, sollte auch die Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeit im Blick behalten. Dieser kostenlose Ratgeber klärt auf, welche Fakten bei der Arbeitszeiterfassung seit dem BAG-Urteil wirklich ausschlaggebend sind. Kostenlosen Leitfaden zur Arbeitszeiterfassung anfordern

Zusätzlich muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sowie die aktuelle Adresse am Aufenthaltsort unverzüglich mitteilen. Experten weisen darauf hin, dass die Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss, um den Anspruch auf die Gutschrift der Tage nicht zu gefährden.

Keine automatische Verlängerung der Ferien

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass sich der laufende Urlaub durch eine Erkrankung automatisch um die Anzahl der Krankheitstage verlängert. Die rechtliche Lage sieht jedoch vor, dass der Urlaub zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt endet.

Die durch die Arbeitsunfähigkeit gutgeschriebenen Tage werden nicht unmittelbar angehängt, sondern müssen zu einem späteren Zeitpunkt neu beantragt werden. Eine eigenmächtige Verlängerung des Fernbleibens vom Arbeitsplatz kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da jede Urlaubsnahme der erneuten Zustimmung durch den Arbeitgeber bedarf.

Anzeige

Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist für eine rechtssichere Personalführung unerlässlich – das gilt für den Urlaub ebenso wie für die tägliche Zeiterfassung. Mit diesem gratis E-Book und der fertigen Stundenzettel-Vorlage erfüllen Sie alle aktuellen Anforderungen unkompliziert. Gesetzeskonforme Mustervorlage jetzt kostenlos sichern

Regelungen bei Langzeiterkrankungen

Besondere Fristen gelten für Arbeitnehmer, die über einen sehr langen Zeitraum arbeitsunfähig sind. Während reguläre Urlaubsansprüche häufig zum Ende des Kalenderjahres oder späens zum 31. März des Folgejahres verfallen, gewährt die Rechtsprechung bei Langzeiterkrankungen einen erweiterten Spielraum.

In diesen Fällen verfallen die Ansprüche erst 15 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch chronisch oder langwierig erkrankte Mitarbeiter die Möglichkeit behalten, ihren gesetzlichen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, sobald die Genesung weit genug fortgeschritten ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Schutz des Erholungsurlaubs zwar gesetzlich stark verankert ist, die praktische Umsetzung jedoch an strikte Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gebunden bleibt. Die sofortige Meldung und eine lückenlose Dokumentation durch ärztliche Atteste sind die wesentlichen Säulen, um den Urlaubsanspruch bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 69983776 |